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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Main-Spessart

Für eine Person erkennt das Jobcenter Main-Spessart eine Bruttokaltmiete von 398,00 € bis 449,00 € als angemessen an, für zwei Personen 481,00 € bis 543,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Beträge beinhalten den Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), ohne die Kosten der Zentral-/Fernheizung und Warmwasser. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft (Landkreis Main-Spessart, Webseite).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Mietstufe I398,00 €481,00 €574,00 €669,00 €764,00 €+ 91,00 €
Mietstufe IIKarlstadt, Lohr, Marktheidenfeld449,00 €543,00 €646,00 €755,00 €861,00 €+ 104,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Mietstufe I597,00 €721,50 €861,00 €1.003,50 €1.146,00 €
Mietstufe II673,50 €814,50 €969,00 €1.132,50 €1.291,50 €

Quelle: Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft (Landkreis Main-Spessart, Webseite), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Main-Spessart.

So lesen Sie die Werte

  • Die Beträge beinhalten den Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), ohne die Kosten der Zentral-/Fernheizung und Warmwasser.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heiz- und Warmwasserkosten werden im tatsächlichen Umfang berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.
  • Mietstufe I gilt für den Landkreis Main-Spessart ohne Karlstadt, Lohr und Marktheidenfeld; Mietstufe II gilt für Karlstadt, Lohr und Marktheidenfeld jeweils einschließlich ihrer Stadtteile. Die Werte stehen auf der Kreisseite „zur Orientierung“ und gelten laut Seite ab dem 01.01.2025.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Main-Spessart sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 398,00 € bis 449,00 €, für zwei Personen 481,00 € bis 543,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft (Landkreis Main-Spessart, Webseite).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heiz- und Warmwasserkosten werden im tatsächlichen Umfang berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

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