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Bayern

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Rosenheim

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Rosenheim eine Bruttokaltmiete von 570,00 € bis 680,00 € als angemessen an, für zwei Personen 730,00 € bis 870,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten (z. B. Wasser, Müll, Kabelanschluss), ohne Heizung und Warmwasser. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Webseite „Kosten der Unterkunft (KdU)“ des Jobcenters Landkreis Rosenheim (Tabelle der Mietrichtwerte nach Regionen als Bild auf der Seite).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Ro-WestBad Aibling, Bad Feilnbach, Kolbermoor680,00 €870,00 €1.020,00 €1.260,00 €1.490,00 €
Ro-UmlandBrannenburg, Bruckmühl, Feldkirchen-Westerham, Großkarolinenfeld, Neubeuern, Raubling, Rohrdorf, Schechen, Stephanskirchen, Tuntenhausen640,00 €800,00 €920,00 €1.110,00 €1.310,00 €
ChiemseeBernau, Breitbrunn, Gstadt, Prien, Rimsting, Chiemsee640,00 €810,00 €930,00 €1.110,00 €1.330,00 €
Südlicher LandkreisAschau, Flintsbach, Frasdorf, Kiefersfelden, Nußdorf, Oberaudorf, Riedering, Samerberg570,00 €770,00 €870,00 €1.010,00 €1.320,00 €
Nördlicher LandkreisAlbaching, Amerang, Babensham, Bad Endorf, Edling, Eggstätt, Eiselfing, Griesstätt, Halfing, Höslwang, Pfaffing, Prutting, Ramerberg, Rott am Inn, Schonstett, Söchtenau, Soyen, Vogtareuth, Wasserburg590,00 €730,00 €840,00 €970,00 €1.200,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Ro-West1.020,00 €1.305,00 €1.530,00 €1.890,00 €2.235,00 €
Ro-Umland960,00 €1.200,00 €1.380,00 €1.665,00 €1.965,00 €
Chiemsee960,00 €1.215,00 €1.395,00 €1.665,00 €1.995,00 €
Südlicher Landkreis855,00 €1.155,00 €1.305,00 €1.515,00 €1.980,00 €
Nördlicher Landkreis885,00 €1.095,00 €1.260,00 €1.455,00 €1.800,00 €

Quelle: Webseite „Kosten der Unterkunft (KdU)“ des Jobcenters Landkreis Rosenheim (Tabelle der Mietrichtwerte nach Regionen als Bild auf der Seite). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Rosenheim.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten (z. B. Wasser, Müll, Kabelanschluss), ohne Heizung und Warmwasser.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Die Tabelle ist auf der Seite des Jobcenters als Bild eingebunden und enthält kein Gültigkeitsdatum. Wohnflächen sind in der Tabelle als „ca.“-Werte angegeben.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Rosenheim sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 570,00 € bis 680,00 €, für zwei Personen 730,00 € bis 870,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Webseite „Kosten der Unterkunft (KdU)“ des Jobcenters Landkreis Rosenheim (Tabelle der Mietrichtwerte nach Regionen als Bild auf der Seite).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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