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Bayern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Rosenheim

Für eine Person erkennt das Jobcenter Rosenheim eine Bruttokaltmiete von 617,00 € als angemessen an, für zwei Personen 733,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (Kaltmiete + Betriebskosten); Heizungs- und Warmwasserkosten werden zusätzlich berücksichtigt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Flyer „Information über Unterkunftskosten und Bürgergeld ab 01.01.2026“ des Jobcenters Rosenheim Stadt, Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Rosenheim.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Stadtgebiet RosenheimRosenheim617,00 €733,00 €836,00 €982,00 €1.181,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Stadtgebiet Rosenheim925,50 €1.099,50 €1.254,00 €1.473,00 €1.771,50 €

Quelle: Flyer „Information über Unterkunftskosten und Bürgergeld ab 01.01.2026“ des Jobcenters Rosenheim Stadt, Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Rosenheim, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Rosenheim.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (Kaltmiete + Betriebskosten); Heizungs- und Warmwasserkosten werden zusätzlich berücksichtigt.
  • Heiz- und Warmwasserkosten werden zusätzlich zu den Mietobergrenzen berücksichtigt, grundsätzlich in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Beträge; bei unangemessen hohen Kosten kann im Einzelfall nach einem Übergangszeitraum von höchstens 6 Monaten gekürzt werden.
  • Für Haushalte ab 6 Personen wird der Betrag individuell festgelegt. Bei nachgewiesener Notwendigkeit einer größeren Wohnung (z. B. behinderungsbedingt) kann eine höhere Bruttokaltmiete berücksichtigt werden. Zusätzlich wird die Angemessenheit nach den Vorgaben der Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) geprüft, mit den ortsüblichen Vergleichsmieten des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Rosenheim.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Rosenheim sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 617,00 €, für zwei Personen 733,00 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Flyer „Information über Unterkunftskosten und Bürgergeld ab 01.01.2026“ des Jobcenters Rosenheim Stadt, Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Rosenheim.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heiz- und Warmwasserkosten werden zusätzlich zu den Mietobergrenzen berücksichtigt, grundsätzlich in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Beträge; bei unangemessen hohen Kosten kann im Einzelfall nach einem Übergangszeitraum von höchstens 6 Monaten gekürzt werden.

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