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Bayern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter München

Für eine Person erkennt das Jobcenter München eine Bruttokaltmiete von 911,00 € als angemessen an, für zwei Personen 1.108,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten); Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen – Richtwerte für Bruttokaltmiete ab 1. Januar 2026 (Landeshauptstadt München).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet911,00 €1.108,00 €1.286,00 €1.569,00 €1.939,00 €2.188,00 €+ 310,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet1.366,50 €1.662,00 €1.929,00 €2.353,50 €2.908,50 €3.282,00 €

Quelle: Mietobergrenzen – Richtwerte für Bruttokaltmiete ab 1. Januar 2026 (Landeshauptstadt München), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter München.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten); Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.
  • Der Zusatzbetrag je weiterer Person gilt für Haushalte mit sieben oder mehr Personen. Seit dem 1. Juli 2026 werden tatsächliche Unterkunftskosten grundsätzlich nur bis zum Eineinhalbfachen der Mietobergrenze anerkannt; zusätzlich ist bei anwendbarer Mietpreisbremse die zulässige Miethöhe zu beachten.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter München sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 911,00 €, für zwei Personen 1.108,00 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Mietobergrenzen – Richtwerte für Bruttokaltmiete ab 1. Januar 2026 (Landeshauptstadt München).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert berücksichtigt.

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