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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Unterallgäu

Für eine Person erkennt das Jobcenter Unterallgäu eine Bruttokaltmiete von 495,00 € bis 535,00 € als angemessen an, für zwei Personen 625,00 € bis 655,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Richtwerte der Bruttokaltmieten (Referenzmieten); die enthaltenen Betriebskosten beinhalten keine Heizkosten und keine Kosten der Warmwassererzeugung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Information „Richtlinien zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung im Landkreis Unterallgäu“, Landratsamt Unterallgäu, Dezember 2024.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Städte Mindelheim, Bad Wörishofen, VG TürkheimMindelheim, Bad Wörishofen, VG Türkheim505,00 €645,00 €745,00 €865,00 €1.020,00 €+ 120,00 €
Gem. Buxheim und VG'en Memmingerberg, Ottobeuren, Bad Grönenbach, IllerwinkelBuxheim, VG Memmingerberg, VG Ottobeuren, VG Bad Grönenbach, VG Illerwinkel495,00 €655,00 €745,00 €845,00 €960,00 €+ 100,00 €
Übrige Gemeinden im Landkreis Unterallgäu535,00 €625,00 €725,00 €835,00 €920,00 €+ 100,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Städte Mindelheim, Bad Wörishofen, VG Türkheim757,50 €967,50 €1.117,50 €1.297,50 €1.530,00 €
Gem. Buxheim und VG'en Memmingerberg, Ottobeuren, Bad Grönenbach, Illerwinkel742,50 €982,50 €1.117,50 €1.267,50 €1.440,00 €
Übrige Gemeinden im Landkreis Unterallgäu802,50 €937,50 €1.087,50 €1.252,50 €1.380,00 €

Quelle: Information „Richtlinien zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung im Landkreis Unterallgäu“, Landratsamt Unterallgäu, Dezember 2024, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Unterallgäu.

So lesen Sie die Werte

  • Richtwerte der Bruttokaltmieten (Referenzmieten); die enthaltenen Betriebskosten beinhalten keine Heizkosten und keine Kosten der Warmwassererzeugung.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heizkosten gelten als angemessen, solange der Verbrauch unter dem Grenzwert des aktuellen Bundesweiten Heizspiegels liegt.
  • Die Richtwerte gelten laut Dokument vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 (Konzept des Instituts empirica vom 22.10.2024). In begründeten Einzelfällen können die Richtwerte überschritten werden (Grenze: Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich 10 %). Das Dokument nennt in Klammern zusätzlich die zuvor vom Institut empirica ermittelten Obergrenzen; angegeben sind die festgesetzten Richtwerte ohne Klammer.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Unterallgäu sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 495,00 € bis 535,00 €, für zwei Personen 625,00 € bis 655,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Information „Richtlinien zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung im Landkreis Unterallgäu“, Landratsamt Unterallgäu, Dezember 2024.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten gelten als angemessen, solange der Verbrauch unter dem Grenzwert des aktuellen Bundesweiten Heizspiegels liegt.

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