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Bayern · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen eine Nettokaltmiete von 560,00 € bis 640,00 € als angemessen an, für zwei Personen 680,00 € bis 830,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Richtwerttabelle für angemessene Nettokaltmieten (Nettomonatskaltmiete in Euro je Wohnung); Heiz- und Betriebskosten werden zusätzlich zur Kaltmiete in Höhe der Vorauszahlungen übernommen, sofern sie angemessen sind. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie/KdU-RL), Stand 01.01.2025.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
1 - NordEurasburg, Geretsried, Icking, Münsing, Wolfratshausen640,00 €830,00 €900,00 €1.100,00 €1.250,00 €
2 - SüdBad Tölz, Bad Heilbrunn, Benediktbeuern, Bichl, Dietramszell, Egling, Gaißach, Greiling, Jachenau, Kochel a. See, Königsdorf, Lenggries, Reichersbeuern, Sachsenkam, Schlehdorf, Wackersberg560,00 €680,00 €780,00 €950,00 €1.100,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Richtlinie des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie/KdU-RL), Stand 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen.

So lesen Sie die Werte

  • Richtwerttabelle für angemessene Nettokaltmieten (Nettomonatskaltmiete in Euro je Wohnung); Heiz- und Betriebskosten werden zusätzlich zur Kaltmiete in Höhe der Vorauszahlungen übernommen, sofern sie angemessen sind.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Abschläge für Heiz- und Betriebskosten werden zusätzlich zur Kaltmiete übernommen; nach Vorlage der Abrechnung werden die konkreten Kosten auf Angemessenheit geprüft.
  • Die Werte sind laut Richtlinie eine Nichtprüfungsgrenze: Kosten bis zu dieser Grenze gelten als angemessen. Für jede weitere Person nennt die Richtlinie nur 15 m² Wohnfläche, keinen Betrag. Bei einer Miete, deren Preis pro m² das Doppelte des angemessenen Wertes überschreitet, gilt die Miete nicht mehr als angemessen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Bad Tölz-Wolfratshausen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 560,00 € bis 640,00 €, für zwei Personen 680,00 € bis 830,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtlinie des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie/KdU-RL), Stand 01.01.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Abschläge für Heiz- und Betriebskosten werden zusätzlich zur Kaltmiete übernommen; nach Vorlage der Abrechnung werden die konkreten Kosten auf Angemessenheit geprüft.

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