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Bayern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Coburg Land

Für eine Person erkennt das Jobcenter Coburg Land eine Bruttokaltmiete von 375,00 € als angemessen an, für zwei Personen 448,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessenheitsgrenze Kosten der Unterkunft (inkl. Betriebskosten), ohne Heizkosten; die Heizkosten haben eigene Angemessenheitsgrenzen. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheitsgrenzen Landkreis Coburg Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.01.2026 (Jobcenter Coburg Land).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet375,00 €448,00 €478,00 €571,00 €662,00 €+ 95,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet562,50 €672,00 €717,00 €856,50 €993,00 €

Quelle: Angemessenheitsgrenzen Landkreis Coburg Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.01.2026 (Jobcenter Coburg Land), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Coburg Land.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessenheitsgrenze Kosten der Unterkunft (inkl. Betriebskosten), ohne Heizkosten; die Heizkosten haben eigene Angemessenheitsgrenzen.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Für die Heizkosten (einschließlich bzw. ohne Warmwasser) gibt es getrennte Angemessenheitsgrenzen je Energieart (Holz/Kohle/Pellets, Heizöl, Gas, Fernwärme, Strom/Wärmepumpe); bei zentraler Warmwasserversorgung z. B. für Gas 97 Euro (1 Person) bis 203 Euro (5 Personen) monatlich.
  • Für Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Merkzeichen „G“, Rollstuhlfahrer, Pflegebedürftige und Alleinerziehende mit Kind sehen die Regelungen des Jobcenters höhere Stufen vor; Einzelheiten stehen im Dokument „Herleitungen und Regelungen“ auf der Seite des Jobcenters.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Coburg Land sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 375,00 €, für zwei Personen 448,00 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Angemessenheitsgrenzen Landkreis Coburg Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.01.2026 (Jobcenter Coburg Land).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für die Heizkosten (einschließlich bzw. ohne Warmwasser) gibt es getrennte Angemessenheitsgrenzen je Energieart (Holz/Kohle/Pellets, Heizöl, Gas, Fernwärme, Strom/Wärmepumpe); bei zentraler Warmwasserversorgung z. B. für Gas 97 Euro (1 Person) bis 203 Euro (5 Personen) monatlich.

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