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Bayern · Gültig ab 01.08.2024

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Neumarkt i. d. OPf.

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Neumarkt i. d. OPf. eine Nettokaltmiete von 440,00 € bis 460,00 € als angemessen an, für zwei Personen 510,00 € bis 560,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Angemessene monatliche Netto-Kaltmiete (maximal); kalte und warme Nebenkosten (Heizung inkl. Warmwasser) werden über eigene Grenzwerte getrennt begrenzt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ab 01.08.2024 (Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. Nr. 23 vom 09.10.2024, S. 252).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Mietkategorie/Vergleichsraum IStadt Neumarkt i.d.OPf., Sengenthal, Deining, Mühlhausen, Postbauer-Heng460,00 €560,00 €650,00 €750,00 €850,00 €
Mietkategorie/Vergleichsraum II440,00 €510,00 €590,00 €650,00 €740,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ab 01.08.2024 (Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. Nr. 23 vom 09.10.2024, S. 252), gültig ab 01.08.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Neumarkt i. d. OPf..

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene monatliche Netto-Kaltmiete (maximal); kalte und warme Nebenkosten (Heizung inkl. Warmwasser) werden über eigene Grenzwerte getrennt begrenzt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Für kalte Nebenkosten und für warme Nebenkosten (Heizung inkl. Warmwasser) gelten eigene Grenzwerte je Haushaltsgröße.
  • Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.08.2024. Vergleichsraum II ist der übrige Landkreis. Für jede weitere Person ist eine Einzelfallentscheidung vorgesehen. Grenzwerte für kalte Nebenkosten: 120 / 150 / 170 / 210 / 240 Euro; für warme Nebenkosten: 110 / 140 / 160 / 200 / 230 Euro (1 bis 5 Personen). Die Tabelle wurde zuletzt im Amtsblatt Nr. 23/2024 veröffentlicht.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Neumarkt i. d. OPf. sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 440,00 € bis 460,00 €, für zwei Personen 510,00 € bis 560,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.08.2024). Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ab 01.08.2024 (Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. Nr. 23 vom 09.10.2024, S. 252).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für kalte Nebenkosten und für warme Nebenkosten (Heizung inkl. Warmwasser) gelten eigene Grenzwerte je Haushaltsgröße.

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