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Bayern · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Jobcenter Schwabach

Für eine Person erkennt das Jobcenter Schwabach eine Bruttokaltmiete von 566,00 € als angemessen an, für zwei Personen 627,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Der Richtwert ist laut Beschlussvorlage der Stadt (Ratsinformationssystem A.22/090/2025) die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete plus durchschnittliche kalte Betriebskosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Amtsblatt der Stadt Schwabach Nr. 10 vom 14.03.2025: Anhebung der Richtwerte im SGB II und SGB XII ab 01.04.2025.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet566,00 €627,00 €774,00 €887,00 €1.070,00 €+ 153,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet849,00 €940,50 €1.161,00 €1.330,50 €1.605,00 €

Quelle: Amtsblatt der Stadt Schwabach Nr. 10 vom 14.03.2025: Anhebung der Richtwerte im SGB II und SGB XII ab 01.04.2025, gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Schwabach.

So lesen Sie die Werte

  • Der Richtwert ist laut Beschlussvorlage der Stadt (Ratsinformationssystem A.22/090/2025) die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete plus durchschnittliche kalte Betriebskosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Beschluss des Hauptausschusses vom 25.02.2025; die Richtwerte gelten für SGB II und SGB XII. Für jede weitere Person gilt der Betrag bis zu 153,00 € (maximal 15 qm mehr).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Schwabach sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 566,00 €, für zwei Personen 627,00 € (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Amtsblatt der Stadt Schwabach Nr. 10 vom 14.03.2025: Anhebung der Richtwerte im SGB II und SGB XII ab 01.04.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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