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Bayern · Gültig ab 01.01.2022

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Regensburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Regensburg eine Bruttokaltmiete von 432,00 € bis 541,00 € als angemessen an, für zwei Personen 522,00 € bis 655,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Brutto-Kalt-Miete (= Netto-Miete + "kalte" Nebenkosten, ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Landkreis Regensburg: Mietobjekte für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge – Orientierungstabellen Höchstbetrag der Brutto-Kalt-Miete (gültig ab 01.01.2022).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Für alle Gemeinden (außer Lappersdorf und Neutraubling)432,00 €522,00 €621,00 €725,00 €828,00 €927,00 €+ 99,00 €
Für LappersdorfLappersdorf482,00 €583,00 €695,00 €810,00 €926,00 €1.039,00 €+ 113,00 €
Für NeutraublingNeutraubling541,00 €655,00 €779,00 €908,00 €1.039,00 €1.165,00 €+ 126,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Für alle Gemeinden (außer Lappersdorf und Neutraubling)648,00 €783,00 €931,50 €1.087,50 €1.242,00 €1.390,50 €
Für Lappersdorf723,00 €874,50 €1.042,50 €1.215,00 €1.389,00 €1.558,50 €
Für Neutraubling811,50 €982,50 €1.168,50 €1.362,00 €1.558,50 €1.747,50 €

Quelle: Landkreis Regensburg: Mietobjekte für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge – Orientierungstabellen Höchstbetrag der Brutto-Kalt-Miete (gültig ab 01.01.2022), gültig ab 01.01.2022. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Regensburg.

So lesen Sie die Werte

  • Brutto-Kalt-Miete (= Netto-Miete + "kalte" Nebenkosten, ohne Heizkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Tabellen stehen auf der Seite des Landkreises zur Vermietung an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge und sind dort ausdrücklich "zur Orientierung" angegeben (gültig ab 01.01.2022). Die neueste auf den Seiten des Landkreises gefundene Tabelle gilt seit 01.01.2022; eine aktuellere Fassung wurde nicht gefunden, die Werte können überholt sein. Die Wohnflächen steigen ab 6 Personen um je 15 m² (6 Personen 120 m², 7 Personen 135 m², 8 Personen 150 m², 9 Personen 165 m², 10 Personen 180 m²).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Regensburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 432,00 € bis 541,00 €, für zwei Personen 522,00 € bis 655,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2022). Quelle: Landkreis Regensburg: Mietobjekte für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge – Orientierungstabellen Höchstbetrag der Brutto-Kalt-Miete (gültig ab 01.01.2022).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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