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Bayern · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Jobcenter Berchtesgadener Land

Für eine Person erkennt das Jobcenter Berchtesgadener Land eine Nettokaltmiete von 500,00 € als angemessen an, für zwei Personen 650,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Die Richtwerte gelten für die Nettokaltmiete (Grundmiete); der Landkreis sieht die Bedarfe als angemessen an, solange die Nettokaltmiete die Richtwerte nicht übersteigt und die kalten und warmen Nebenkosten nicht auffallend hoch sind. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen Landkreis Berchtesgadener Land, gültig 01.04.2025 – 31.12.2026 (Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum 1 - NORDAinring, Anger, Freilassing, Laufen, Saaldorf-Surheim, Teisendorf500,00 €650,00 €720,00 €880,00 €1.050,00 €+ 120,00 €
Vergleichsraum 2 - SÜDBad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Berchtesgaden, Bischofswiesen, Marktschellenberg, Piding, Ramsau b. Berchtesgaden, Schneizlreuth, Schönau a. Königssee500,00 €650,00 €750,00 €850,00 €1.000,00 €+ 120,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Mietobergrenzen Landkreis Berchtesgadener Land, gültig 01.04.2025 – 31.12.2026 (Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten), gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Berchtesgadener Land.

So lesen Sie die Werte

  • Die Richtwerte gelten für die Nettokaltmiete (Grundmiete); der Landkreis sieht die Bedarfe als angemessen an, solange die Nettokaltmiete die Richtwerte nicht übersteigt und die kalten und warmen Nebenkosten nicht auffallend hoch sind.
  • Heizkosten werden nicht in der Tabelle geregelt; der Landkreis prüft, ob die kalten und warmen Nebenkosten nicht auffallend hoch sind.
  • Das Dokument nennt neben der Nettokaltmiete eine Spalte „inkl. kalte NK“: Vergleichsraum 1 – Nord 570,00 / 740,00 / 830,00 / 1.010,00 / 1.200,00 €, Vergleichsraum 2 – Süd 570,00 / 740,00 / 860,00 / 980,00 / 1.150,00 € (1 bis 5 Personen). Für jede weitere Person ab sechs Personen erhöht sich der Richtwert um 120,00 €. Für Haushalte, bei denen bisher der Richtwert der höheren Zone zugrunde gelegt wurde, besteht Bestandsschutz. Bei Überschreitung folgt eine Einzelfallprüfung. Die Werte gelten bis 31.12.2026.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Berchtesgadener Land sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 500,00 €, für zwei Personen 650,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Mietobergrenzen Landkreis Berchtesgadener Land, gültig 01.04.2025 – 31.12.2026 (Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden nicht in der Tabelle geregelt; der Landkreis prüft, ob die kalten und warmen Nebenkosten nicht auffallend hoch sind.

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