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Bayern

Jobcenter Nürnberger Land

Zuständig für 27 Städte und Gemeinden mit rund 168.813 Einwohnern. Gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II).

Kontakt

Anschrift
Jobcenter Nürnberger Land
Hersbrucker Straße 52c
91207 Lauf
Auf der Karte zeigen
Erreichbarkeit
Mo–Fr 8–12:30 Uhr. Bitte beachten Sie: Für alle Gespräche ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Dringende Anliegen können kurzfristig terminiert werden.
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Fax
+49 9123 980-299
Website des Jobcenters
nuernberger-land.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Jobcenter Nürnberger Land zuständig. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel der Wohnort.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jobcenter Nürnberger Land?

Anschrift: Hersbrucker Straße 52c, 91207 Lauf. Telefon: +49 9123 980-218. Erreichbarkeit: Mo–Fr 8–12:30 Uhr. Bitte beachten Sie: Für alle Gespräche ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Dringende Anliegen können kurzfristig terminiert werden..

Für welche Orte ist das Jobcenter Nürnberger Land zuständig?

Für 27 Städte und Gemeinden, darunter Lauf a. d. Pegnitz, Altdorf b. Nürnberg, Feucht, Röthenbach a. d. Pegnitz, Hersbruck, Burgthann, Schwaig b. Nürnberg, Schnaittach und weitere.

Hat das Jobcenter Nürnberger Land weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Standort Lauf, Am Winkelsteig 1a, Lauf.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift beim Jobcenter, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Zuständig ist Jobcenter Nürnberger Land, wenn es den Bescheid erlassen hat.

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