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Lauf a. d. Pegnitz · Landkreis Nürnberger Land · 26.106 Einwohner

Jobcenter für Lauf a. d. Pegnitz

Zuständig ist das Jobcenter Nürnberger Land mit Sitz in Lauf. In Lauf a. d. Pegnitz gibt es einen Standort.

Postleitzahlen in Lauf a. d. Pegnitz: 91207

Für Klagen gegen einen Bescheid ist zuständig: Sozialgericht Nürnberg

Standort in Lauf a. d. Pegnitz

  • Standort Lauf, Am Winkelsteig 1aAm Winkelsteig 1a, 91207 Lauf

Jobcenter Nürnberger Land

Anschrift
Jobcenter Nürnberger Land
Hersbrucker Straße 52c
91207 Lauf
Auf der Karte zeigen
Erreichbarkeit
Mo–Fr 8–12:30 Uhr. Bitte beachten Sie: Für alle Gespräche ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Dringende Anliegen können kurzfristig terminiert werden.
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Fax
+49 9123 980-299
Website des Jobcenters
nuernberger-land.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Häufige Fragen

Welches Jobcenter ist für Lauf a. d. Pegnitz zuständig?

Für Lauf a. d. Pegnitz (Landkreis Nürnberger Land) ist das Jobcenter Nürnberger Land zuständig, Hersbrucker Straße 52c, 91207 Lauf, Telefon +49 9123 980-218.

Gibt es ein Jobcenter in Lauf a. d. Pegnitz?

Ja. Das Jobcenter Nürnberger Land hat in Lauf a. d. Pegnitz einen Standort: Standort Lauf, Am Winkelsteig 1a, Am Winkelsteig 1a, 91207 Lauf.

Welche Postleitzahlen gehören zu Lauf a. d. Pegnitz?

Zur Gemeinde Lauf a. d. Pegnitz gehören die Postleitzahlen 91207. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Wann ist das Jobcenter Nürnberger Land erreichbar?

Erreichbarkeit: Mo–Fr 8–12:30 Uhr. Bitte beachten Sie: Für alle Gespräche ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Dringende Anliegen können kurzfristig terminiert werden..

Welche Frist ist besonders wichtig?

1 Monat: Frist für den Widerspruch ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).

Ebenfalls zuständig ist das Jobcenter Nürnberger Land für