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Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.04.2026

Mietobergrenze Jobcenter ME-aktiv

Für eine Person erkennt das Jobcenter ME-aktiv eine Bruttokaltmiete von 446,00 € bis 597,00 € als angemessen an, für zwei Personen 529,75 € bis 759,20 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Nebenkosten), ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheitsrichtwerte der Brutto-Kaltmieten in den Vergleichsräumen im Kreis Mettmann ab 01.04.2026 (Anlage 1 zur Richtlinie).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
IErkrath, Haan528,00 €677,30 €813,60 €963,30 €1.163,80 €+ 158,70 €
IIHeiligenhaus, Velbert, Wülfrath446,00 €529,75 €644,00 €774,25 €947,10 €+ 129,15 €
IIIHilden551,50 €716,95 €865,60 €1.045,95 €1.285,90 €+ 175,35 €
IVLangenfeld485,00 €703,95 €875,20 €1.057,35 €1.329,90 €+ 181,35 €
VMettmann542,00 €658,45 €831,20 €969,00 €1.144,00 €+ 156,00 €
VIMonheim597,00 €759,20 €943,20 €1.059,25 €1.379,40 €+ 188,10 €
VIIRatingen569,00 €721,50 €865,60 €1.142,85 €1.332,10 €+ 181,65 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
I792,00 €1.015,95 €1.220,40 €1.444,95 €1.745,70 €
II669,00 €794,63 €966,00 €1.161,38 €1.420,65 €
III827,25 €1.075,43 €1.298,40 €1.568,93 €1.928,85 €
IV727,50 €1.055,93 €1.312,80 €1.586,03 €1.994,85 €
V813,00 €987,68 €1.246,80 €1.453,50 €1.716,00 €
VI895,50 €1.138,80 €1.414,80 €1.588,88 €2.069,10 €
VII853,50 €1.082,25 €1.298,40 €1.714,28 €1.998,15 €

Quelle: Angemessenheitsrichtwerte der Brutto-Kaltmieten in den Vergleichsräumen im Kreis Mettmann ab 01.04.2026 (Anlage 1 zur Richtlinie), gültig ab 01.04.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter ME-aktiv.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Nebenkosten), ohne Heizkosten.
  • Heizkosten werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Seit der SGB-II-Änderung zum 01.07.2026 ist die Anerkennung der tatsächlichen Bruttokaltmiete nach Angabe des Jobcenters auf das 1,5-Fache begrenzt, auch innerhalb der Karenzzeit; zusätzlich gilt eine Quadratmeterhöchstpreismiete.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter ME-aktiv sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 446,00 € bis 597,00 €, für zwei Personen 529,75 € bis 759,20 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2026). Quelle: Angemessenheitsrichtwerte der Brutto-Kaltmieten in den Vergleichsräumen im Kreis Mettmann ab 01.04.2026 (Anlage 1 zur Richtlinie).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden zusätzlich zur Bruttokaltmiete in angemessener Höhe berücksichtigt.

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