Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.07.2026
Mietobergrenze Jobcenter Kreis Paderborn
Für eine Person erkennt das Jobcenter Kreis Paderborn eine Bruttokaltmiete von 392,50 € bis 460,00 € als angemessen an, für zwei Personen 460,85 € bis 566,15 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Die Beträge weisen die jeweils angemessene Gesamtmiete einschließlich sogenannter kalter Nebenkosten (Bruttokaltmiete) aus; Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sind nicht umfasst. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Mieten einschließlich Nebenkosten im Kreis Paderborn (01.07.2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| I (Al, BW, Bü, Li)Altenbeken, Bad Wünnenberg, Büren, Lichtenau | 392,50 € | 460,85 € | 584,00 € | 664,05 € | 770,00 € | + 105,00 € |
| II (BL, Pb)Bad Lippspringe, Paderborn | 460,00 € | 566,15 € | 703,20 € | 852,15 € | 987,80 € | + 134,70 € |
| III (Bo, De, Hö, Sa)Borchen, Delbrück, Hövelhof, Salzkotten | 419,50 € | 521,95 € | 671,20 € | 816,05 € | 851,40 € | + 116,10 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| I (Al, BW, Bü, Li) | 588,75 € | 691,28 € | 876,00 € | 996,08 € | 1.155,00 € |
| II (BL, Pb) | 690,00 € | 849,23 € | 1.054,80 € | 1.278,23 € | 1.481,70 € |
| III (Bo, De, Hö, Sa) | 629,25 € | 782,93 € | 1.006,80 € | 1.224,08 € | 1.277,10 € |
Quelle: Angemessene Mieten einschließlich Nebenkosten im Kreis Paderborn (01.07.2026), gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Kreis Paderborn.
So lesen Sie die Werte
- Die Beträge weisen die jeweils angemessene Gesamtmiete einschließlich sogenannter kalter Nebenkosten (Bruttokaltmiete) aus; Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sind nicht umfasst.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sind in den Werten nicht enthalten und werden gesondert berücksichtigt.
- Für Wohnungen mit hohem energetischem Standard kann bei Vorlage eines Energieausweises ein Klimabonus von 0,14 bis 0,51 € je m² gewährt werden (Energiekennwert bis 80 kWh/m²a), berechnet nach der tatsächlichen Wohnfläche, begrenzt durch die abstrakt angemessene Wohnfläche.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Kreis Paderborn sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 392,50 € bis 460,00 €, für zwei Personen 460,85 € bis 566,15 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Angemessene Mieten einschließlich Nebenkosten im Kreis Paderborn (01.07.2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizung und zentrale Warmwasserbereitung sind in den Werten nicht enthalten und werden gesondert berücksichtigt.
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