Nordrhein-Westfalen · Stand 06.2026
Mietobergrenze Jobcenter des Kreises Borken
Für eine Person erkennt das Jobcenter des Kreises Borken eine Bruttokaltmiete von 430,00 € bis 462,00 € als angemessen an, für zwei Personen 529,75 € bis 530,00 €, je nach Wohnort. Die Quelle nennt Werte nur für einen Teil des Gebiets.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Angemessene Bruttokaltmiete: Grundmiete zuzüglich kalter Nebenkosten (Bocholt) bzw. Grundmiete + Betriebskosten (Borken); Heizkosten kommen hinzu, soweit sie angemessen sind. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Stadt Bocholt: Webseite „Jobcenter“, Häufige Fragen zu Wohnkosten und Umzug – „Wann gilt eine Wohnung als angemessen?“ (Stand 6/2026); Stadt Borken: Merkblatt „Sie möchten umziehen?“.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bocholt | 462,00 € | 529,75 € | 630,40 € | 748,60 € | 983,40 € | – | + 134,10 € |
| Stadt BorkenBorken | 430,00 € | 530,00 € | 640,00 € | 750,00 € | 870,00 € | 990,00 € | – |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bocholt | 693,00 € | 794,63 € | 945,60 € | 1.122,90 € | 1.475,10 € | – |
| Stadt Borken | 645,00 € | 795,00 € | 960,00 € | 1.125,00 € | 1.305,00 € | 1.485,00 € |
Quelle: Stadt Bocholt: Webseite „Jobcenter“, Häufige Fragen zu Wohnkosten und Umzug – „Wann gilt eine Wohnung als angemessen?“ (Stand 6/2026); Stadt Borken: Merkblatt „Sie möchten umziehen?“, Stand 06.2026. Je Gebiet: Bocholt, Stadt Borken. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter des Kreises Borken.
So lesen Sie die Werte
- Angemessene Bruttokaltmiete: Grundmiete zuzüglich kalter Nebenkosten (Bocholt) bzw. Grundmiete + Betriebskosten (Borken); Heizkosten kommen hinzu, soweit sie angemessen sind.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², 6 Personen 125 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizkosten werden zusätzlich anerkannt, soweit sie angemessen sind.
- Das Jobcenter des Kreises Borken arbeitet im Delegationsmodell: Die 17 kreisangehörigen Städte und Gemeinden prüfen die Kosten der Unterkunft selbst, die Richtwerte unterscheiden sich von Ort zu Ort. Amtlich veröffentlicht und hier wiedergegeben sind nur die Richtwerte der Städte Bocholt (Stand 6/2026) und Borken (Merkblatt ohne Datumsangabe). Für Ahaus, Gescher, Gronau, Heek, Heiden, Isselburg, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen und Vreden wurde keine amtlich veröffentlichte Tabelle gefunden; dort nennt das Jobcenter des Wohnortes die Angemessenheitsgrenze auf Anfrage. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Die angegebenen Wohnungsgrößen stammen aus dem Merkblatt SGB II des Kreises Borken.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter des Kreises Borken sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 430,00 € bis 462,00 €, für zwei Personen 529,75 € bis 530,00 €, je nach Wohnort (Stand 06.2026). Quelle: Stadt Bocholt: Webseite „Jobcenter“, Häufige Fragen zu Wohnkosten und Umzug – „Wann gilt eine Wohnung als angemessen?“ (Stand 6/2026); Stadt Borken: Merkblatt „Sie möchten umziehen?“.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden zusätzlich anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Nordrhein-Westfalen
- Jobcenter Düsseldorf
- Jobcenter Duisburg
- Jobcenter Essen
- Jobcenter Krefeld
- Jobcenter Mönchengladbach
- Jobcenter Mülheim an der Ruhr
- Jobcenter Oberhausen
- Jobcenter Remscheid
- Kommunales Jobcenter Solingen
- Jobcenter Wuppertal
- Jobcenter Kreis Kleve
- Jobcenter ME-aktiv
- Jobcenter Rhein-Kreis Neuss
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- Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen (Jobcenter AGL)
- Jobcenter Städteregion Aachen
- job-com – Jobcenter Kreis Düren
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- Amt proArbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke
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- Kommunales Jobcenter Hamm
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