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Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Krefeld

Für eine Person erkennt das Jobcenter Krefeld eine Bruttokaltmiete von 540,00 € als angemessen an, für zwei Personen 675,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: Summe aus Nettokaltmiete (Richtwert) plus kalten Betriebskosten (Richtwert), ohne Heiz- und Warmwasserkosten; angegeben ist die monatliche Bruttokaltmiete (Obergrenze). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Übersicht: zustehender Wohnraumbedarf und angemessene Unterkunftskosten bei Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2026 im Stadtgebiet von Krefeld (Stand 01.12.2025).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet540,00 €675,00 €855,00 €1.020,00 €1.240,00 €1.395,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet810,00 €1.012,50 €1.282,50 €1.530,00 €1.860,00 €2.092,50 €

Quelle: Übersicht: zustehender Wohnraumbedarf und angemessene Unterkunftskosten bei Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2026 im Stadtgebiet von Krefeld (Stand 01.12.2025), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Krefeld.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: Summe aus Nettokaltmiete (Richtwert) plus kalten Betriebskosten (Richtwert), ohne Heiz- und Warmwasserkosten; angegeben ist die monatliche Bruttokaltmiete (Obergrenze).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², 6 Personen 125 m², 7 Personen 140 m², 8 Personen 155 m², 9 Personen 170 m², 10 Personen 185 m².
  • Heizkosten: maximal 250 kWh jährlich pro qm, sowohl bei Abrechnung durch den Vermieter als auch über den Energieversorger.
  • Bei Kleinwohnungen unter 35 qm darf ein Nettokaltmietwert von 8,50 € pro qm nicht überschritten werden. Die Übersicht stützt sich auf die Richtlinien der Stadt Krefeld „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Krefeld sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 540,00 €, für zwei Personen 675,00 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Übersicht: zustehender Wohnraumbedarf und angemessene Unterkunftskosten bei Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2026 im Stadtgebiet von Krefeld (Stand 01.12.2025).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten: maximal 250 kWh jährlich pro qm, sowohl bei Abrechnung durch den Vermieter als auch über den Energieversorger.

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