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Nordrhein-Westfalen

Mietobergrenze Jobcenter Rhein-Erft

Für eine Person erkennt das Jobcenter Rhein-Erft eine Bruttokaltmiete von 580,00 € bis 670,00 € als angemessen an, für zwei Personen 750,00 € bis 870,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Weit gefasste Brutto-Monatskaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich des Grenzwerts für auffallend hohe kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Rhein-Erft-Kreis, Aktualisierung 2025 (Kurzfassung, empirica ag, Bericht vom 01.12.2025), Abbildung 17a: Richtwerttabelle für weit gefasste Bruttokaltmieten.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Bedburg, Bergheim, ElsdorfBedburg, Bergheim, Elsdorf580,00 €750,00 €910,00 €1.120,00 €1.270,00 €
Pulheim, FrechenPulheim, Frechen670,00 €860,00 €1.030,00 €1.300,00 €1.530,00 €
Hürth670,00 €870,00 €1.070,00 €1.360,00 €1.530,00 €
Brühl, WesselingBrühl, Wesseling630,00 €820,00 €990,00 €1.230,00 €1.350,00 €
Erftstadt, KerpenErftstadt, Kerpen610,00 €790,00 €940,00 €1.110,00 €1.360,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Bedburg, Bergheim, Elsdorf870,00 €1.125,00 €1.365,00 €1.680,00 €1.905,00 €
Pulheim, Frechen1.005,00 €1.290,00 €1.545,00 €1.950,00 €2.295,00 €
Hürth1.005,00 €1.305,00 €1.605,00 €2.040,00 €2.295,00 €
Brühl, Wesseling945,00 €1.230,00 €1.485,00 €1.845,00 €2.025,00 €
Erftstadt, Kerpen915,00 €1.185,00 €1.410,00 €1.665,00 €2.040,00 €

Quelle: Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Rhein-Erft-Kreis, Aktualisierung 2025 (Kurzfassung, empirica ag, Bericht vom 01.12.2025), Abbildung 17a: Richtwerttabelle für weit gefasste Bruttokaltmieten. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Rhein-Erft.

So lesen Sie die Werte

  • Weit gefasste Brutto-Monatskaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich des Grenzwerts für auffallend hohe kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten.
  • Die Werte stammen aus dem Gutachten der empirica ag (Aktualisierung 2025, Bericht vom 01.12.2025), auf das das Jobcenter zur Orientierung verweist; eine datierte Richtlinie des Kreises ist nicht veröffentlicht, ein Datum des Inkrafttretens nennt die Kurzfassung nicht. Für die Prüfung im Einzelfall verweist das Jobcenter an seine Geschäftsstellen. Bei guten energetischen Standards (auffallend niedrige Heizkosten) wird der Richtwert um einen Klimabonus erhöht; die Werte inklusive Klimabonus stehen in Abbildung 17c des Gutachtens. Alle Werte sind auf 10 Euro gerundet.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Rhein-Erft sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 580,00 € bis 670,00 €, für zwei Personen 750,00 € bis 870,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Rhein-Erft-Kreis, Aktualisierung 2025 (Kurzfassung, empirica ag, Bericht vom 01.12.2025), Abbildung 17a: Richtwerttabelle für weit gefasste Bruttokaltmieten.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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