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Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.09.2026

Mietobergrenze Jobcenter Essen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Essen eine Bruttokaltmiete von 499,00 € als angemessen an, für zwei Personen 649,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Pressemeldung der Stadt Essen vom 19.08.2026: Neue Mietobergrenzen für Sozialleistungsberechtigte ab 1. September.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet499,00 €649,00 €798,50 €948,50 €1.098,00 €1.198,00 €+ 100,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet748,50 €973,50 €1.197,75 €1.422,75 €1.647,00 €1.797,00 €

Quelle: Pressemeldung der Stadt Essen vom 19.08.2026: Neue Mietobergrenzen für Sozialleistungsberechtigte ab 1. September, gültig ab 01.09.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Essen.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Stadt Essen legt die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenter Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen fest. Die Werte gelten für nicht barrierearmen Wohnraum; für barrierearmen Wohnraum für mobilitätseingeschränkte Personen gelten höhere Werte (schlüssiges Konzept der Stadt Essen, Stand September 2026). Innerhalb der Mietobergrenzen können Leistungsberechtigte Wohnungsgröße, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich wählen. Die Wohnflächen sind dem schlüssigen Konzept der Stadt Essen entnommen; ab sechs Personen gilt ein Zuschlag von 10 m² je weiterer Person.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Essen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 499,00 €, für zwei Personen 649,00 € (gültig ab 01.09.2026). Quelle: Pressemeldung der Stadt Essen vom 19.08.2026: Neue Mietobergrenzen für Sozialleistungsberechtigte ab 1. September.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Nordrhein-Westfalen