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Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Hochsauerlandkreis

Für eine Person erkennt das Jobcenter Hochsauerlandkreis eine Bruttokaltmiete von 350,00 € bis 397,00 € als angemessen an, für zwei Personen 440,05 € bis 468,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) nach dem Schlüssigen Konzept; Heizkosten gesondert. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Hochsauerlandkreis (Schlüssiges Konzept, Mietwerterhebung 2024) mit Klimabonus, Tab. 1 Angemessenheitsrichtwerte.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum IArnsberg397,00 €468,00 €562,40 €722,00 €790,90 €+ 107,85 €
Vergleichsraum IISundern (Sauerland), Meschede, Bestwig, Eslohe (Sauerland)361,00 €460,20 €524,00 €627,00 €796,40 €+ 108,60 €
Vergleichsraum IIIBrilon, Olsberg, Marsberg350,00 €449,80 €530,40 €648,85 €727,10 €+ 99,15 €
Vergleichsraum IVSchmallenberg, Winterberg, Medebach, Hallenberg359,50 €440,05 €568,00 €661,20 €750,20 €+ 102,30 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum I595,50 €702,00 €843,60 €1.083,00 €1.186,35 €
Vergleichsraum II541,50 €690,30 €786,00 €940,50 €1.194,60 €
Vergleichsraum III525,00 €674,70 €795,60 €973,28 €1.090,65 €
Vergleichsraum IV539,25 €660,08 €852,00 €991,80 €1.125,30 €

Quelle: Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Hochsauerlandkreis (Schlüssiges Konzept, Mietwerterhebung 2024) mit Klimabonus, Tab. 1 Angemessenheitsrichtwerte, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Hochsauerlandkreis.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) nach dem Schlüssigen Konzept; Heizkosten gesondert.
  • Für Wohnungen mit besonders gutem energetischen Standard kann zusätzlich ein Klimabonus als Zuschlag zur Kaltmiete gewährt werden (eigenes Merkblatt des Jobcenters). Maßgeblich ist die Zahl der Personen im Haushalt, nicht die Wohnfläche. Das Jobcenter veröffentlicht zusätzlich eine Tabelle je Ort mit Werten bis 11 Personen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Hochsauerlandkreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 350,00 € bis 397,00 €, für zwei Personen 440,05 € bis 468,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Hochsauerlandkreis (Schlüssiges Konzept, Mietwerterhebung 2024) mit Klimabonus, Tab. 1 Angemessenheitsrichtwerte.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Nordrhein-Westfalen