Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.05.2025
Mietobergrenze Jobcenter Rhein-Kreis Neuss
Für eine Person erkennt das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss eine Bruttokaltmiete von 540,00 € bis 610,00 € als angemessen an, für zwei Personen 680,00 € bis 800,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Obergrenzen für die Bruttokaltmiete: Miete und Nebenkosten ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Seite „Geld zum Wohnen“: Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Mai 2025 (Tabelle „Mietobergrenzen“).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Meerbusch | 610,00 € | 800,00 € | 1.000,00 € | 1.230,00 € | 1.520,00 € |
| Neuss, Dormagen, KaarstNeuss, Dormagen, Kaarst | 590,00 € | 750,00 € | 910,00 € | 1.140,00 € | 1.340,00 € |
| Grevenbroich, Rommerskirchen, Korschenbroich, JüchenGrevenbroich, Rommerskirchen, Korschenbroich, Jüchen | 540,00 € | 680,00 € | 830,00 € | 1.040,00 € | 1.210,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Meerbusch | 915,00 € | 1.200,00 € | 1.500,00 € | 1.845,00 € | 2.280,00 € |
| Neuss, Dormagen, Kaarst | 885,00 € | 1.125,00 € | 1.365,00 € | 1.710,00 € | 2.010,00 € |
| Grevenbroich, Rommerskirchen, Korschenbroich, Jüchen | 810,00 € | 1.020,00 € | 1.245,00 € | 1.560,00 € | 1.815,00 € |
Quelle: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Seite „Geld zum Wohnen“: Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Mai 2025 (Tabelle „Mietobergrenzen“), gültig ab 01.05.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss.
So lesen Sie die Werte
- Obergrenzen für die Bruttokaltmiete: Miete und Nebenkosten ohne Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m².
- Die Tabelle steht auf der Seite des Jobcenters als Bild. Für Haushalte mit über 5 Personen und über 110 m² gelten laut Jobcenter die Werte der Wohngeldtabelle in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Seit dem 1. Juli 2026 wird im ersten Jahr des Leistungsbezugs höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze gezahlt.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 540,00 € bis 610,00 €, für zwei Personen 680,00 € bis 800,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.05.2025). Quelle: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Seite „Geld zum Wohnen“: Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Mai 2025 (Tabelle „Mietobergrenzen“).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Nordrhein-Westfalen
- Jobcenter Düsseldorf
- Jobcenter Duisburg
- Jobcenter Essen
- Jobcenter Krefeld
- Jobcenter Mönchengladbach
- Jobcenter Mülheim an der Ruhr
- Jobcenter Oberhausen
- Jobcenter Remscheid
- Kommunales Jobcenter Solingen
- Jobcenter Wuppertal
- Jobcenter Kreis Kleve
- Jobcenter ME-aktiv
- Jobcenter Kreis Viersen
- Jobcenter Kreis Wesel
- Jobcenter Bonn
- Jobcenter Köln
- Jobcenter Arbeit und Grundsicherung Leverkusen (Jobcenter AGL)
- Jobcenter Städteregion Aachen
- job-com – Jobcenter Kreis Düren
- Jobcenter Rhein-Erft
- Jobcenter Oberberg
- Jobcenter Rhein-Berg
- Jobcenter Rhein-Sieg
- Jobcenter Bottrop
- Jobcenter Gelsenkirchen
- Jobcenter Münster
- Jobcenter des Kreises Borken
- Jobcenter Kreis Coesfeld
- Jobcenter Kreis Recklinghausen
- Jobcenter Kreis Steinfurt
- Jobcenter Kreis Warendorf
- Jobcenter Arbeitplus Bielefeld
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Jobcenter Herford
- Jobcenter Kreis Höxter
- Jobcenter Lippe
- Amt proArbeit Jobcenter Kreis Minden-Lübbecke
- Jobcenter Kreis Paderborn
- Jobcenter Bochum
- Jobcenter Dortmund
- Jobcenter Hagen
- Kommunales Jobcenter Hamm
- Jobcenter Herne
- Jobcenter EN (Ennepe-Ruhr-Kreis)
- Jobcenter Hochsauerlandkreis
- Jobcenter Märkischer Kreis
- Jobcenter Kreis Olpe
- Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
- Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv Soest
- Jobcenter Kreis Unna