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Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.05.2025

Mietobergrenze Jobcenter Rhein-Kreis Neuss

Für eine Person erkennt das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss eine Bruttokaltmiete von 540,00 € bis 610,00 € als angemessen an, für zwei Personen 680,00 € bis 800,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Obergrenzen für die Bruttokaltmiete: Miete und Nebenkosten ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Seite „Geld zum Wohnen“: Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Mai 2025 (Tabelle „Mietobergrenzen“).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Meerbusch610,00 €800,00 €1.000,00 €1.230,00 €1.520,00 €
Neuss, Dormagen, KaarstNeuss, Dormagen, Kaarst590,00 €750,00 €910,00 €1.140,00 €1.340,00 €
Grevenbroich, Rommerskirchen, Korschenbroich, JüchenGrevenbroich, Rommerskirchen, Korschenbroich, Jüchen540,00 €680,00 €830,00 €1.040,00 €1.210,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Meerbusch915,00 €1.200,00 €1.500,00 €1.845,00 €2.280,00 €
Neuss, Dormagen, Kaarst885,00 €1.125,00 €1.365,00 €1.710,00 €2.010,00 €
Grevenbroich, Rommerskirchen, Korschenbroich, Jüchen810,00 €1.020,00 €1.245,00 €1.560,00 €1.815,00 €

Quelle: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Seite „Geld zum Wohnen“: Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Mai 2025 (Tabelle „Mietobergrenzen“), gültig ab 01.05.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss.

So lesen Sie die Werte

  • Obergrenzen für die Bruttokaltmiete: Miete und Nebenkosten ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m².
  • Die Tabelle steht auf der Seite des Jobcenters als Bild. Für Haushalte mit über 5 Personen und über 110 m² gelten laut Jobcenter die Werte der Wohngeldtabelle in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Seit dem 1. Juli 2026 wird im ersten Jahr des Leistungsbezugs höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze gezahlt.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 540,00 € bis 610,00 €, für zwei Personen 680,00 € bis 800,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.05.2025). Quelle: Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Seite „Geld zum Wohnen“: Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss seit dem 1. Mai 2025 (Tabelle „Mietobergrenzen“).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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