Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
Für eine Person erkennt das Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein eine Bruttokaltmiete von 370,50 € bis 462,00 € als angemessen an, für zwei Personen 482,95 € bis 544,05 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Brutto-Kaltmieten (Überschrift der Tabelle): Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmieten) im Kreis Siegen-Wittgenstein ab 01.01.2025.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum IBad Berleburg, Bad Laasphe, Erndtebrück | 370,50 € | 482,95 € | 573,60 € | 687,80 € | 782,10 € | + 106,65 € |
| Vergleichsraum IIHilchenbach, Kreuztal | 411,50 € | 512,85 € | 619,20 € | 735,30 € | 831,60 € | + 113,40 € |
| Vergleichsraum IIIFreudenberg, Netphen, Siegen, Wilnsdorf | 462,00 € | 544,05 € | 656,00 € | 760,95 € | 883,30 € | + 120,45 € |
| Vergleichsraum IVBurbach, Neunkirchen | 406,50 € | 536,90 € | 653,60 € | 764,75 € | 894,30 € | + 121,95 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum I | 555,75 € | 724,43 € | 860,40 € | 1.031,70 € | 1.173,15 € |
| Vergleichsraum II | 617,25 € | 769,28 € | 928,80 € | 1.102,95 € | 1.247,40 € |
| Vergleichsraum III | 693,00 € | 816,08 € | 984,00 € | 1.141,43 € | 1.324,95 € |
| Vergleichsraum IV | 609,75 € | 805,35 € | 980,40 € | 1.147,13 € | 1.341,45 € |
Quelle: Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmieten) im Kreis Siegen-Wittgenstein ab 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein.
So lesen Sie die Werte
- Brutto-Kaltmieten (Überschrift der Tabelle): Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², jede weitere Person 15 m².
- Die Werte gelten nach Angabe des Kreises sowohl für die Sozialhilfe (SGB XII) als auch für Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II; sie wurden anhand eines Schlüssigen Konzeptes ermittelt. Die Wohnfläche ist als Obergrenze je Haushaltsgröße angegeben (1 Person bis 50 m², 2 Personen bis 65 m², 3 Personen bis 80 m², 4 Personen bis 95 m², 5 Personen bis 110 m²). Die neueste auf der Seite des Kreises veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.01.2025.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 370,50 € bis 462,00 €, für zwei Personen 482,95 € bis 544,05 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmieten) im Kreis Siegen-Wittgenstein ab 01.01.2025.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Nordrhein-Westfalen
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