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Nordrhein-Westfalen

Mietobergrenze Jobcenter Städteregion Aachen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Städteregion Aachen eine Bruttokaltmiete von 443,00 € bis 543,00 € als angemessen an, für zwei Personen 533,00 € bis 657,15 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Brutto-Kaltmiete: Netto-Kaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft 2026 (StädteRegion Aachen, 12.02.2026), Tabelle 1.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum IAachen543,00 €657,15 €782,40 €955,70 €1.122,00 €+ 153,00 €
Vergleichsraum IIAlsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Stolberg, Würselen, Roetgen, Simmerath443,00 €533,00 €693,60 €849,30 €986,70 €+ 134,55 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum I814,50 €985,73 €1.173,60 €1.433,55 €1.683,00 €
Vergleichsraum II664,50 €799,50 €1.040,40 €1.273,95 €1.480,05 €

Quelle: Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft 2026 (StädteRegion Aachen, 12.02.2026), Tabelle 1. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Städteregion Aachen.

So lesen Sie die Werte

  • Brutto-Kaltmiete: Netto-Kaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², jede weitere Person 15 m².
  • Maßgeblich ist die Zahl der Personen je Bedarfsgemeinschaft, nicht die Wohnfläche. Die Website des Jobcenters nennt für die Stadt Aachen bei fünf Personen 1.122,10 € statt 1.122,00 € wie im Konzept der StädteRegion; alle übrigen Werte stimmen überein. Das Konzept nennt kein Datum, ab dem die Werte gelten.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Städteregion Aachen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 443,00 € bis 543,00 €, für zwei Personen 533,00 € bis 657,15 €, je nach Wohnort. Quelle: Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft 2026 (StädteRegion Aachen, 12.02.2026), Tabelle 1.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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