Nordrhein-Westfalen · Gültig ab 01.01.2026
Mietobergrenze Jobcenter Oberberg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Oberberg eine Bruttokaltmiete von 425,00 € bis 453,00 € als angemessen an, für zwei Personen 510,25 € bis 528,45 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten), ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Oberberg: Miete/Hausbelastungen (Angemessene Kosten, Richtwerte ab 01.01.2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| NordkreisRadevormwald, Hückeswagen, Wipperfürth | 453,00 € | 528,45 € | 622,40 € | 773,30 € | 924,00 € | + 126,00 € |
| SüdkreisBergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl, Wiehl | 425,00 € | 510,25 € | 633,60 € | 772,35 € | 940,50 € | + 128,25 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Nordkreis | 679,50 € | 792,68 € | 933,60 € | 1.159,95 € | 1.386,00 € |
| Südkreis | 637,50 € | 765,38 € | 950,40 € | 1.158,53 € | 1.410,75 € |
Quelle: Jobcenter Oberberg: Miete/Hausbelastungen (Angemessene Kosten, Richtwerte ab 01.01.2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Oberberg.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten), ohne Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², jede weitere Person 15 m².
- Unterkunfts- und Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
- Die Werte beruhen auf einer Mietwerterhebung nach den Anforderungen des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept. Die Richtwerte gelten als Obergrenze der Gesamtkosten aus Grundmiete und kalten Nebenkosten.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Oberberg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 425,00 € bis 453,00 €, für zwei Personen 510,25 € bis 528,45 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Jobcenter Oberberg: Miete/Hausbelastungen (Angemessene Kosten, Richtwerte ab 01.01.2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Unterkunfts- und Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Nordrhein-Westfalen
- Jobcenter Düsseldorf
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- Jobcenter Essen
- Jobcenter Krefeld
- Jobcenter Mönchengladbach
- Jobcenter Mülheim an der Ruhr
- Jobcenter Oberhausen
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- Jobcenter ME-aktiv
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