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Niedersachsen

Mietobergrenze Zentrum für Arbeit – Jobcenter des Landkreises Leer

Für eine Person erkennt das Zentrum für Arbeit – Jobcenter des Landkreises Leer eine Bruttokaltmiete von 397,00 € bis 618,00 € als angemessen an, für zwei Personen 481,00 € bis 748,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Richtlinie berücksichtigt einen örtlich angemessenen Mietzins inklusive der kalten Nebenkosten; die Heizkosten werden gesondert als Bedarf berücksichtigt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Landkreis Leer: Grundsicherung (vormals Bürgergeld) – Unterkunft & Heizung, Tabelle der als angemessen geltenden Werte nach der Richtlinie.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Kreisgemeinden397,00 €481,00 €573,00 €669,00 €764,00 €854,00 €+ 90,00 €
Stadt LeerLeer (Ostfriesland)449,00 €542,00 €646,00 €755,00 €860,00 €964,00 €+ 103,00 €
Stadt BorkumBorkum618,00 €748,00 €890,00 €1.041,00 €1.188,00 €1.330,00 €+ 142,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Kreisgemeinden595,50 €721,50 €859,50 €1.003,50 €1.146,00 €1.281,00 €
Stadt Leer673,50 €813,00 €969,00 €1.132,50 €1.290,00 €1.446,00 €
Stadt Borkum927,00 €1.122,00 €1.335,00 €1.561,50 €1.782,00 €1.995,00 €

Quelle: Landkreis Leer: Grundsicherung (vormals Bürgergeld) – Unterkunft & Heizung, Tabelle der als angemessen geltenden Werte nach der Richtlinie. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Zentrum für Arbeit – Jobcenter des Landkreises Leer.

So lesen Sie die Werte

  • Die Richtlinie berücksichtigt einen örtlich angemessenen Mietzins inklusive der kalten Nebenkosten; die Heizkosten werden gesondert als Bedarf berücksichtigt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m², 7 Personen 115 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Aufwendungen für die Heizung werden als Bedarf berücksichtigt, soweit keine Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen; auch in der Karenzzeit werden Heizkosten nur in angemessenem Umfang übernommen.
  • Die Seite nennt kein Datum, ab dem die Werte gelten. „Kreisgemeinden“ sind die übrigen Gemeinden des Landkreises außerhalb der Stadt Leer und der Stadt Borkum. Für die SGB-II-Leistungen im Landkreis Leer sind neun Städte und Gemeinden sowie das Zentrum für Arbeit in Leer zuständig; das Zentrum für Arbeit betreut die Samtgemeinde Hesel, die Gemeinde Ostrhauderfehn und die Stadt Leer.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Zentrum für Arbeit – Jobcenter des Landkreises Leer sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,00 € bis 618,00 €, für zwei Personen 481,00 € bis 748,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Landkreis Leer: Grundsicherung (vormals Bürgergeld) – Unterkunft & Heizung, Tabelle der als angemessen geltenden Werte nach der Richtlinie.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Aufwendungen für die Heizung werden als Bedarf berücksichtigt, soweit keine Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen; auch in der Karenzzeit werden Heizkosten nur in angemessenem Umfang übernommen.

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