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Niedersachsen · Gültig ab 01.08.2025

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Göttingen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Göttingen eine Bruttokaltmiete von 403,00 € bis 549,00 € als angemessen an, für zwei Personen 496,00 € bis 629,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Als maximal angemessen gelten die genannten Bruttokaltmieten (Fortschreibung von IWU 2023); Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Leitfaden Unterkunftskosten – § 22 SGB II (Landkreis Göttingen, Fachbereich Jobcenter / Stadt Göttingen), Abschnitt 1.1.3 Abstrakte Angemessenheitsgrenze.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Vergleichsraum IGöttingen (Stadt), Kernort Bovenden, Kernort Rosdorf549,00 €629,00 €687,00 €800,00 €1.031,00 €1.139,00 €
Vergleichsraum II434,00 €516,00 €579,00 €632,00 €730,00 €806,00 €
Vergleichsraum IIIHann. Münden, Staufenberg403,00 €496,00 €525,00 €594,00 €703,00 €777,00 €
Vergleichsraum IVDuderstadt, Gieboldehausen447,00 €528,00 €566,00 €578,00 €713,00 €788,00 €
Vergleichsraum V470,00 €535,00 €600,00 €655,00 €763,00 €844,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Vergleichsraum I823,50 €943,50 €1.030,50 €1.200,00 €1.546,50 €1.708,50 €
Vergleichsraum II651,00 €774,00 €868,50 €948,00 €1.095,00 €1.209,00 €
Vergleichsraum III604,50 €744,00 €787,50 €891,00 €1.054,50 €1.165,50 €
Vergleichsraum IV670,50 €792,00 €849,00 €867,00 €1.069,50 €1.182,00 €
Vergleichsraum V705,00 €802,50 €900,00 €982,50 €1.144,50 €1.266,00 €

Quelle: Leitfaden Unterkunftskosten – § 22 SGB II (Landkreis Göttingen, Fachbereich Jobcenter / Stadt Göttingen), Abschnitt 1.1.3 Abstrakte Angemessenheitsgrenze, gültig ab 01.08.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Göttingen.

So lesen Sie die Werte

  • Als maximal angemessen gelten die genannten Bruttokaltmieten (Fortschreibung von IWU 2023); Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m², 7 Personen 115 m², 8 Personen 125 m², 9 Personen 135 m², 10 Personen 145 m².
  • Heizkosten werden laut Leitfaden gesondert auf Angemessenheit geprüft.
  • Maßgebliche Tabelle: abstrakte Angemessenheitsgrenze (Bruttokaltmiete) ab 01.08.2025 je Vergleichsraum. Vergleichsraum II umfasst das Göttingen-Umland einschließlich der Gemeinden Bovenden und Rosdorf (ohne Kernorte); Vergleichsraum V den Altkreis Osterode. Für Gebäude mit niedrigem Energiebedarf kann ein Klimabonus hinzukommen; während der Karenzzeit gilt zusätzlich ein Deckelungsbetrag (das 1,5-fache) laut Leitfaden.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Göttingen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 403,00 € bis 549,00 €, für zwei Personen 496,00 € bis 629,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.08.2025). Quelle: Leitfaden Unterkunftskosten – § 22 SGB II (Landkreis Göttingen, Fachbereich Jobcenter / Stadt Göttingen), Abschnitt 1.1.3 Abstrakte Angemessenheitsgrenze.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden laut Leitfaden gesondert auf Angemessenheit geprüft.

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