Niedersachsen
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Oldenburg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Oldenburg eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Die Unterkunftskosten setzen sich aus der Kaltmiete und den Betriebskosten zusammen; die Heizkosten werden gesondert übernommen. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt zu Unterkunft und Heizung (KDU-Merkblatt, Stand 01/2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe IDötlingen, Harpstedt, Hude | 397,10 € | 480,70 € | 573,10 € | 668,80 € | 763,40 € | + 90,20 € |
| Mietstufe IIGanderkesee, Großenkneten, Hatten, Wardenburg, Wildeshausen | 448,80 € | 542,30 € | 645,70 € | 754,60 € | 860,20 € | + 103,40 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe I | 595,65 € | 721,05 € | 859,65 € | 1.003,20 € | 1.145,10 € |
| Mietstufe II | 673,20 € | 813,45 € | 968,55 € | 1.131,90 € | 1.290,30 € |
Quelle: Merkblatt zu Unterkunft und Heizung (KDU-Merkblatt, Stand 01/2026). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Oldenburg.
So lesen Sie die Werte
- Die Unterkunftskosten setzen sich aus der Kaltmiete und den Betriebskosten zusammen; die Heizkosten werden gesondert übernommen.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen; bei zu hohem Verbrauch nach einer Übergangsfrist nur in angemessener Höhe (Orientierung am bundesweiten Heizspiegel).
- Die Mietobergrenzen orientieren sich an der Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 Prozent. Das Merkblatt trägt den Stand 01/2026; ein ausdrückliches Gültigkeitsdatum nennt es nicht. Einzelfallabweichungen bleiben möglich.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Oldenburg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 €, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort. Quelle: Merkblatt zu Unterkunft und Heizung (KDU-Merkblatt, Stand 01/2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen; bei zu hohem Verbrauch nach einer Übergangsfrist nur in angemessener Höhe (Orientierung am bundesweiten Heizspiegel).
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