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Niedersachsen · Stand 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Holzminden

Für eine Person erkennt das Jobcenter Holzminden eine Bruttokaltmiete von 416,30 € als angemessen an, für zwei Personen 505,50 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Mit den Höchstbeträgen sind neben der Kaltmiete auch sämtliche Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müllgebühren etc.), jedoch nicht die Heizkosten abgedeckt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Flyer „Merkblatt zum Thema Umzug und angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung“ des Jobcenters Holzminden, Abschnitt „Angemessene Kosten für Ihre Wohnung (Stand 01.01.2026)“.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet416,30 €505,50 €602,70 €703,20 €802,60 €+ 95,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet624,45 €758,25 €904,05 €1.054,80 €1.203,90 €

Quelle: Flyer „Merkblatt zum Thema Umzug und angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung“ des Jobcenters Holzminden, Abschnitt „Angemessene Kosten für Ihre Wohnung (Stand 01.01.2026)“, Stand 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Holzminden.

So lesen Sie die Werte

  • Mit den Höchstbeträgen sind neben der Kaltmiete auch sämtliche Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müllgebühren etc.), jedoch nicht die Heizkosten abgedeckt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², jede weitere Person 10 m².
  • Heizkosten sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten; sie werden zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind (Einzelfall).
  • Liegen die tatsächlichen Aufwendungen unter den Höchstbeträgen, werden nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Ein im Einzelfall abweichender Bedarf ist vorher mit dem Jobcenter abzusprechen. Die zulässige Wohnungsgröße beträgt bis zu 50 m² (1 Person), 60 m² (2), 75 m² (3), 85 m² (4), 95 m² (5), je weitere Person bis zu 10 m².
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Holzminden sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 416,30 €, für zwei Personen 505,50 € (Stand 01.01.2026). Quelle: Flyer „Merkblatt zum Thema Umzug und angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung“ des Jobcenters Holzminden, Abschnitt „Angemessene Kosten für Ihre Wohnung (Stand 01.01.2026)“.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten; sie werden zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind (Einzelfall).

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