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Niedersachsen · Stand 07.2026

Mietobergrenze Jobcenter Schaumburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Schaumburg eine Bruttokaltmiete von 490,00 € bis 540,00 € als angemessen an, für zwei Personen 540,00 € bis 590,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten (Bruttokaltmiete); mit den Höchstbeträgen sind neben der Kaltmiete sämtliche Nebenkosten abgedeckt, Heizkosten werden gesondert betrachtet. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 07/2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Samtgemeinden Sachsenhagen, Nenndorf, Rodenberg und LindhorstSamtgemeinde Sachsenhagen, Samtgemeinde Nenndorf, Samtgemeinde Rodenberg, Samtgemeinde Lindhorst520,00 €590,00 €720,00 €790,00 €880,00 €880,00 €
Stadt Bückeburg und Samtgemeinde EilsenStadt Bückeburg, Samtgemeinde Eilsen540,00 €590,00 €700,00 €760,00 €810,00 €880,00 €
Stadt Stadthagen, Samtgemeinden Niedernwöhren und NienstädtStadt Stadthagen, Samtgemeinde Niedernwöhren, Samtgemeinde Nienstädt510,00 €590,00 €710,00 €770,00 €830,00 €880,00 €
Stadt Rinteln, Obernkirchen und Gemeinde AuetalStadt Rinteln, Stadt Obernkirchen, Gemeinde Auetal490,00 €540,00 €650,00 €700,00 €760,00 €880,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Samtgemeinden Sachsenhagen, Nenndorf, Rodenberg und Lindhorst780,00 €885,00 €1.080,00 €1.185,00 €1.320,00 €1.320,00 €
Stadt Bückeburg und Samtgemeinde Eilsen810,00 €885,00 €1.050,00 €1.140,00 €1.215,00 €1.320,00 €
Stadt Stadthagen, Samtgemeinden Niedernwöhren und Nienstädt765,00 €885,00 €1.065,00 €1.155,00 €1.245,00 €1.320,00 €
Stadt Rinteln, Obernkirchen und Gemeinde Auetal735,00 €810,00 €975,00 €1.050,00 €1.140,00 €1.320,00 €

Quelle: Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 07/2026), Stand 07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Schaumburg.

So lesen Sie die Werte

  • Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten (Bruttokaltmiete); mit den Höchstbeträgen sind neben der Kaltmiete sämtliche Nebenkosten abgedeckt, Heizkosten werden gesondert betrachtet.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m², 7 Personen 115 m², jede weitere Person 10 m².
  • Heizkosten inklusive Warmwasser werden gesondert anhand von Nichtprüfungsgrenzen je Wohnort und Haushaltsgröße geprüft; in der Karenzzeit gilt ein Preis von 2,24 € je m² bezogen auf die tatsächliche Wohnfläche.
  • Die Höchstbeträge für 6 und 7 Personen (880,00 und 980,00 Euro) gelten in der Quelle einheitlich für alle vier Gebiete; für 6 und 7 Personen sind 105 bzw. 115 m² Wohnfläche genannt. Aufwendungen von mehr als 15,20 Euro je m² Kaltmiete gelten in der Regel als unangemessen. Während der Karenzzeit werden Leistungen bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze um mehr als 50 Prozent nur bis zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Schaumburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 490,00 € bis 540,00 €, für zwei Personen 540,00 € bis 590,00 €, je nach Wohnort (Stand 07.2026). Quelle: Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 07/2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten inklusive Warmwasser werden gesondert anhand von Nichtprüfungsgrenzen je Wohnort und Haushaltsgröße geprüft; in der Karenzzeit gilt ein Preis von 2,24 € je m² bezogen auf die tatsächliche Wohnfläche.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Niedersachsen