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Niedersachsen

Mietobergrenze Jobcenter im Landkreis Stade

Für eine Person erkennt das Jobcenter im Landkreis Stade eine Bruttokaltmiete von 449,00 € bis 618,00 € als angemessen an, für zwei Personen 542,00 € bis 748,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Werte enthalten die Kaltmiete sowie die Betriebskosten; Heizkosten sind darin nicht enthalten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Hinweise für die Anmietung von Wohnraum (KdU-Flyer des Jobcenters im Landkreis Stade, Stand Februar 2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gemeinde Drochtersen sowie die Samtgemeinden Apensen, Fredenbeck, Harsefeld (ohne Flecken Harsefeld), Oldendorf-Himmelpforten, Lühe, Horneburg, Nordkehdingen449,00 €542,00 €646,00 €755,00 €860,00 €+ 103,00 €
Flecken Harsefeld502,00 €606,00 €723,00 €843,00 €963,00 €+ 117,00 €
Hansestadt Stade und Gemeinde JorkHansestadt Stade, Jork562,00 €681,00 €811,00 €944,00 €1.080,00 €+ 131,00 €
Hansestadt Buxtehude618,00 €748,00 €890,00 €1.041,00 €1.188,00 €+ 142,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gemeinde Drochtersen sowie die Samtgemeinden Apensen, Fredenbeck, Harsefeld (ohne Flecken Harsefeld), Oldendorf-Himmelpforten, Lühe, Horneburg, Nordkehdingen673,50 €813,00 €969,00 €1.132,50 €1.290,00 €
Flecken Harsefeld753,00 €909,00 €1.084,50 €1.264,50 €1.444,50 €
Hansestadt Stade und Gemeinde Jork843,00 €1.021,50 €1.216,50 €1.416,00 €1.620,00 €
Hansestadt Buxtehude927,00 €1.122,00 €1.335,00 €1.561,50 €1.782,00 €

Quelle: Hinweise für die Anmietung von Wohnraum (KdU-Flyer des Jobcenters im Landkreis Stade, Stand Februar 2026). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter im Landkreis Stade.

So lesen Sie die Werte

  • Die Werte enthalten die Kaltmiete sowie die Betriebskosten; Heizkosten sind darin nicht enthalten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², jede weitere Person 10 m².
  • Heizkosten werden gesondert geprüft; je nach Energieträger gilt ein Richtwert pro Quadratmeter und Jahr aus dem bundesweiten Heizspiegel.
  • Die Obergrenzen entsprechen laut Flyer den Werten der Anlage 1 zu § 12 WoGG am 01.01.2025 zuzüglich eines 10-prozentigen Sicherungszuschlags.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter im Landkreis Stade sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 449,00 € bis 618,00 €, für zwei Personen 542,00 € bis 748,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Hinweise für die Anmietung von Wohnraum (KdU-Flyer des Jobcenters im Landkreis Stade, Stand Februar 2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden gesondert geprüft; je nach Energieträger gilt ein Richtwert pro Quadratmeter und Jahr aus dem bundesweiten Heizspiegel.

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