Niedersachsen · Stand 10.04.2026
Mietobergrenze MaßArbeit – Kommunale Arbeitsvermittlung Landkreis Osnabrück
Für eine Person erkennt die MaßArbeit – Kommunale Arbeitsvermittlung Landkreis Osnabrück eine Bruttokaltmiete von 500,00 € bis 540,00 € als angemessen an, für zwei Personen 570,00 € bis 630,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Höchstgrenzen für angemessene Bruttokaltmieten: Die Betriebskosten (z. B. Müllabfuhr, Wasser, Abwasser) sind in den Beträgen bereits enthalten; die laufenden monatlichen Heizkosten werden gesondert gerechnet. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Informationsbogen Unterkunftskosten: Was Sie als Empfänger/-in von Bürgergeld zum Thema „Kosten für Unterkunft und Umzug“ wissen und beachten müssen (Stand: 10.04.2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezirk I - SüdBad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Dissen a. T. W., Hagen a. T. W., Hasbergen, Hilter a. T. W., Georgsmarienhütte, Glandorf | 540,00 € | 630,00 € | 750,00 € | 820,00 € | 910,00 € | – |
| Bezirk II - OstBad Essen, Bissendorf, Bohmte, Melle, Ostercappeln | 510,00 € | 600,00 € | 740,00 € | 830,00 € | 910,00 € | 910,00 € |
| Bezirk III - MitteBelm, Bramsche, Wallenhorst | 510,00 € | 610,00 € | 740,00 € | 800,00 € | 910,00 € | – |
| Bezirk IV- NordSamtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück, Samtgemeinde Fürstenau, Samtgemeinde Neuenkirchen | 500,00 € | 570,00 € | 670,00 € | 750,00 € | 800,00 € | – |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezirk I - Süd | 810,00 € | 945,00 € | 1.125,00 € | 1.230,00 € | 1.365,00 € | – |
| Bezirk II - Ost | 765,00 € | 900,00 € | 1.110,00 € | 1.245,00 € | 1.365,00 € | 1.365,00 € |
| Bezirk III - Mitte | 765,00 € | 915,00 € | 1.110,00 € | 1.200,00 € | 1.365,00 € | – |
| Bezirk IV- Nord | 750,00 € | 855,00 € | 1.005,00 € | 1.125,00 € | 1.200,00 € | – |
Quelle: Informationsbogen Unterkunftskosten: Was Sie als Empfänger/-in von Bürgergeld zum Thema „Kosten für Unterkunft und Umzug“ wissen und beachten müssen (Stand: 10.04.2026), Stand 10.04.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: MaßArbeit – Kommunale Arbeitsvermittlung Landkreis Osnabrück.
So lesen Sie die Werte
- Höchstgrenzen für angemessene Bruttokaltmieten: Die Betriebskosten (z. B. Müllabfuhr, Wasser, Abwasser) sind in den Beträgen bereits enthalten; die laufenden monatlichen Heizkosten werden gesondert gerechnet.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m², 7 Personen 115 m², 8 Personen 125 m².
- Die Heizkosten werden gesondert berücksichtigt; die anzuerkennenden Beträge ergeben sich nach dem Merkblatt aus dem „Heizspiegel für Deutschland“ und hängen von der Art der Beheizung und der Gebäudefläche ab.
- Höchstgrenzen für das Jahr 2026 (Merkblatt mit Stand 10.04.2026). Für Haushalte mit 6 bis 8 Personen nennt das Merkblatt nur für den Bezirk II Beträge; in den Bezirken I, III und IV gibt es die Werte „auf Nachfrage“. Die Mietrichtwerte werden nach Angabe des Landkreises jährlich überprüft und neu festgesetzt.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim MaßArbeit – Kommunale Arbeitsvermittlung Landkreis Osnabrück sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 500,00 € bis 540,00 €, für zwei Personen 570,00 € bis 630,00 €, je nach Wohnort (Stand 10.04.2026). Quelle: Informationsbogen Unterkunftskosten: Was Sie als Empfänger/-in von Bürgergeld zum Thema „Kosten für Unterkunft und Umzug“ wissen und beachten müssen (Stand: 10.04.2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Die Heizkosten werden gesondert berücksichtigt; die anzuerkennenden Beträge ergeben sich nach dem Merkblatt aus dem „Heizspiegel für Deutschland“ und hängen von der Art der Beheizung und der Gebäudefläche ab.
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