Niedersachsen · Gültig ab 01.10.2025
Mietobergrenze Jobcenter im Landkreis Diepholz
Für eine Person erkennt das Jobcenter im Landkreis Diepholz eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 501,60 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 € bis 606,10 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete, d.h. reine Miete einschließlich Betriebskosten (ohne Heizkosten); Grundlage ist die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt zu Unterkunfts- und Heizkosten ab 01.10.2025 (Stand: 24. September 2025).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Weyhe | 501,60 € | 606,10 € | 722,70 € | 842,60 € | 962,50 € | + 116,60 € |
| Bassum, Stuhr, Sulingen, SykeBassum, Stuhr, Sulingen, Syke | 448,80 € | 542,30 € | 645,70 € | 754,60 € | 860,20 € | + 103,40 € |
| alle anderen | 397,10 € | 480,70 € | 573,10 € | 668,80 € | 763,40 € | + 90,20 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Weyhe | 752,40 € | 909,15 € | 1.084,05 € | 1.263,90 € | 1.443,75 € |
| Bassum, Stuhr, Sulingen, Syke | 673,20 € | 813,45 € | 968,55 € | 1.131,90 € | 1.290,30 € |
| alle anderen | 595,65 € | 721,05 € | 859,65 € | 1.003,20 € | 1.145,10 € |
Quelle: Merkblatt zu Unterkunfts- und Heizkosten ab 01.10.2025 (Stand: 24. September 2025), gültig ab 01.10.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter im Landkreis Diepholz.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete, d.h. reine Miete einschließlich Betriebskosten (ohne Heizkosten); Grundlage ist die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 %.
- Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen; die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach der Wohnungsgröße und den Werten des bundesweiten Heizspiegels (Tabelle „zu hoch“, Gebäudefläche 80–150 m²).
- Die Höchstbeträge ergeben sich aus der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich 10 %. „Alle anderen“ umfasst alle Gemeinden des Landkreises außer Weyhe, Bassum, Stuhr, Sulingen und Syke. Bei einer Neuanmietung müssen die vertraglichen Betriebskosten einem realistischen Wert entsprechen (mindestens 15 % der Nettomiete).
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter im Landkreis Diepholz sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 501,60 €, für zwei Personen 480,70 € bis 606,10 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.10.2025). Quelle: Merkblatt zu Unterkunfts- und Heizkosten ab 01.10.2025 (Stand: 24. September 2025).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen; die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach der Wohnungsgröße und den Werten des bundesweiten Heizspiegels (Tabelle „zu hoch“, Gebäudefläche 80–150 m²).
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