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Niedersachsen · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Osnabrück

Für eine Person erkennt das Jobcenter Osnabrück eine Bruttokaltmiete von 628,00 € als angemessen an, für zwei Personen 731,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Maßgeblich ist die maximale Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten); die Einzelwerte für Grundmiete und Nebenkosten sind nur Orientierungswerte. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Osnabrück: Unterkunft und Heizung – Angemessene Mietkosten für den Bereich der Stadt Osnabrück (gültig ab Januar 2026).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet628,00 €731,00 €906,00 €1.079,00 €1.230,00 €1.448,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet942,00 €1.096,50 €1.359,00 €1.618,50 €1.845,00 €2.172,00 €

Quelle: Jobcenter Osnabrück: Unterkunft und Heizung – Angemessene Mietkosten für den Bereich der Stadt Osnabrück (gültig ab Januar 2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Osnabrück.

So lesen Sie die Werte

  • Maßgeblich ist die maximale Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten); die Einzelwerte für Grundmiete und Nebenkosten sind nur Orientierungswerte.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m².
  • Die Angemessenheit der Heizkosten wird isoliert geprüft, unabhängig von den Kosten der Unterkunft.
  • Die Bruttokaltmiete-Werte sind laut Quelle jeweils aufgerundet. Für Kleinstwohnungen und Zimmer in Wohngemeinschaften gelten nach Baujahr gestaffelte Quadratmeter-Höchstgrenzen der Stadt Osnabrück (Einzelfallprüfung). Bei der Anwendung ist die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel zu berücksichtigen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Osnabrück sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 628,00 €, für zwei Personen 731,00 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Jobcenter Osnabrück: Unterkunft und Heizung – Angemessene Mietkosten für den Bereich der Stadt Osnabrück (gültig ab Januar 2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Heizkosten wird isoliert geprüft, unabhängig von den Kosten der Unterkunft.

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