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Rheinland-Pfalz · Gültig ab 01.01.2024

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Kaiserslautern

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Kaiserslautern eine Bruttokaltmiete von 465,00 € als angemessen an, für zwei Personen 539,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: In der ermittelten Bruttokaltmiete sind alle Nebenkosten enthalten (Aufwendungen nach der Betriebskostenverordnung); Heizkosten werden gesondert beurteilt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinien zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen/grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.01.2024 (KdU-Richtlinien Stand Dezember 2023, Anlage zur Beschlussvorlage 3647/2023 des Kreistages).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Landkreis Kaiserslautern465,00 €539,00 €616,00 €738,00 €793,00 €+ 114,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Landkreis Kaiserslautern697,50 €808,50 €924,00 €1.107,00 €1.189,50 €

Quelle: Richtlinien zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen/grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.01.2024 (KdU-Richtlinien Stand Dezember 2023, Anlage zur Beschlussvorlage 3647/2023 des Kreistages), gültig ab 01.01.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Kaiserslautern.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: In der ermittelten Bruttokaltmiete sind alle Nebenkosten enthalten (Aufwendungen nach der Betriebskostenverordnung); Heizkosten werden gesondert beurteilt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m².
  • Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit sie angemessen sind; als Anhaltspunkt dienen die Durchschnittswerte des bundesweiten Heizspiegels.
  • Der Kreistag hat die Tabelle am 18.12.2023 beschlossen (öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 19.12.2023); die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.01.2024. Der gesamte Landkreis ist ein Vergleichsraum. Bei Haushalten mit mehr als fünf Personen kann die Bruttokaltmiete für jede zusätzliche Person um bis zu 114,00 € erhöht werden; die Bruttokaltmiete darf 12 €/m² nicht übersteigen. Wohnfläche für jede weitere Person: zusätzlich 10 bis 15 m².
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Kaiserslautern sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 465,00 €, für zwei Personen 539,00 € (gültig ab 01.01.2024). Quelle: Richtlinien zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen/grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.01.2024 (KdU-Richtlinien Stand Dezember 2023, Anlage zur Beschlussvorlage 3647/2023 des Kreistages).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit sie angemessen sind; als Anhaltspunkt dienen die Durchschnittswerte des bundesweiten Heizspiegels.

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