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Rheinland-Pfalz · Gültig ab 01.05.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße eine Bruttokaltmiete von 504,00 € bis 524,00 € als angemessen an, für zwei Personen 537,00 € bis 562,00 €, je nach Wohnort. Die Quelle nennt Werte nur für einen Teil des Gebiets.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten (ohne Heizkosten), auf volle Euro aufgerundet. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Schlüssiges Konzept für die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Südliche Weinstraße 2026 (Stand 01.05.2026), Tabellen 9 und 10.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern524,00 €537,00 €674,00 €735,00 €1.037,00 €+ 140,00 €
übrige 6 VerbandsgemeindenVerbandsgemeinde Annweiler am Trifels, Verbandsgemeinde Edenkoben, Verbandsgemeinde Herxheim, Verbandsgemeinde Landau-Land, Verbandsgemeinde Maikammer, Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich504,00 €562,00 €696,00 €763,00 €917,00 €+ 138,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern786,00 €805,50 €1.011,00 €1.102,50 €1.555,50 €
übrige 6 Verbandsgemeinden756,00 €843,00 €1.044,00 €1.144,50 €1.375,50 €

Quelle: Schlüssiges Konzept für die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Südliche Weinstraße 2026 (Stand 01.05.2026), Tabellen 9 und 10, gültig ab 01.05.2026. Je Gebiet: Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, übrige 6 Verbandsgemeinden. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten (ohne Heizkosten), auf volle Euro aufgerundet.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Werte gelten für den Landkreis Südliche Weinstraße als kommunalen Träger. Für die kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz, die ebenfalls zum Zuständigkeitsbereich des Jobcenters gehört, ist keine amtliche Tabelle veröffentlicht; die Werte gelten dort nicht. Für 4-Personen-Haushalte in den übrigen 6 Verbandsgemeinden ergab die Berechnung 761 Euro; angesetzt wird wegen des Bestandsschutzes der Wert von 763 Euro aus dem Konzept 2023. Die Orientierungswerte-Übersicht des Landkreises (Stand 05/2026) nennt dieselben Werte.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 504,00 € bis 524,00 €, für zwei Personen 537,00 € bis 562,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.05.2026). Quelle: Schlüssiges Konzept für die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Südliche Weinstraße 2026 (Stand 01.05.2026), Tabellen 9 und 10.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Rheinland-Pfalz