Rheinland-Pfalz · Stand 01.07.2026
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Cochem-Zell
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Cochem-Zell eine Bruttokaltmiete von 371,00 € als angemessen an, für zwei Personen 417,00 €.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Entscheidend bei Mietwohnungen ist die Bruttokaltmiete, d.h. die Summe aus der Grundmiete (reine Miete ohne Nebenkosten) und den kalten Betriebskosten (z.B. Wasser, Abwasser, Abfall). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ des Landkreises Cochem-Zell, Stand 01.07.2026 (Anpassung 13. Änderungsgesetz).
| 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamtes Gebiet | 371,00 € | 417,00 € | 519,00 € | 588,00 € | 641,00 € | 718,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamtes Gebiet | 556,50 € | 625,50 € | 778,50 € | 882,00 € | 961,50 € | 1.077,00 € |
Quelle: Merkblatt „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ des Landkreises Cochem-Zell, Stand 01.07.2026 (Anpassung 13. Änderungsgesetz), Stand 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Cochem-Zell.
So lesen Sie die Werte
- Entscheidend bei Mietwohnungen ist die Bruttokaltmiete, d.h. die Summe aus der Grundmiete (reine Miete ohne Nebenkosten) und den kalten Betriebskosten (z.B. Wasser, Abwasser, Abfall).
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 120 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit angemessen; Grundlage ist der Bundesweite Heizspiegel (Spalte „zu hoch“) mal angemessene Wohnfläche.
- Der gesamte Landkreis Cochem-Zell ist ein Vergleichsraum. Bei besonderem Wohnbedarf (z. B. Alleinerziehende, Rollstuhlnutzung; weitere 15 m²) gelten höhere Bruttokaltmieten, die im Merkblatt aufgeführt sind (1 Person 482,30 €, 2 Personen 521,25 €, 3 Personen 616,35 €, 4 Personen 686,00 €, 5 Personen 732,60 €, 6 Personen 807,75 €). Die Mietwerte werden regelmäßig anhand des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben. Das Merkblatt trägt den Stand 01.07.2026; die Mietwerte wurden laut Merkblatt zuletzt am 01.03.2025 fortgeschrieben.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Cochem-Zell sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 371,00 €, für zwei Personen 417,00 € (Stand 01.07.2026). Quelle: Merkblatt „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ des Landkreises Cochem-Zell, Stand 01.07.2026 (Anpassung 13. Änderungsgesetz).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit angemessen; Grundlage ist der Bundesweite Heizspiegel (Spalte „zu hoch“) mal angemessene Wohnfläche.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Rheinland-Pfalz
- Jobcenter Stadt Koblenz
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