Rheinland-Pfalz · Gültig ab 01.08.2025
Mietobergrenze Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen
Für eine Person erkennt das Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen eine Bruttokaltmiete von 512,10 € bis 527,00 € als angemessen an, für zwei Personen 552,00 € bis 609,95 €, je nach Wohnort. Die Quelle nennt Werte nur für einen Teil des Gebiets.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Obergrenzen der Bruttokaltmiete; laut Stadt Ludwigshafen ist die Bruttokaltmiete maßgeblich (Kaltmiete und kalte Betriebskosten, keine Heizkosten). Die Stadt Speyer weist ihre Angemessenheitsgrenzen ebenfalls als Bruttokaltmiete aus. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Stadt Ludwigshafen: Vorlage Nr. 20251689 „Anpassung der Mietobergrenzen im SGB II“ (Sozialausschuss 11.09.2025); Stadt Speyer: Vorlage Nr. 0679/2026 „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII für die Stadt Speyer; Indexbasierte Fortschreibung zum 01.07.2026“.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stadtgebiet LudwigshafenLudwigshafen am Rhein | 512,10 € | 609,95 € | 811,53 € | 913,95 € | 1.107,33 € | 1.265,52 € | + 158,19 € |
| Stadt SpeyerSpeyer | 527,00 € | 552,00 € | 724,80 € | 897,30 € | 1.055,25 € | – | + 150,75 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stadtgebiet Ludwigshafen | 768,15 € | 914,93 € | 1.217,30 € | 1.370,93 € | 1.661,00 € | 1.898,28 € |
| Stadt Speyer | 790,50 € | 828,00 € | 1.087,20 € | 1.345,95 € | 1.582,88 € | – |
Quelle: Stadt Ludwigshafen: Vorlage Nr. 20251689 „Anpassung der Mietobergrenzen im SGB II“ (Sozialausschuss 11.09.2025); Stadt Speyer: Vorlage Nr. 0679/2026 „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII für die Stadt Speyer; Indexbasierte Fortschreibung zum 01.07.2026“, gültig ab 01.08.2025. Je Gebiet: Stadtgebiet Ludwigshafen, Stadt Speyer. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen.
So lesen Sie die Werte
- Obergrenzen der Bruttokaltmiete; laut Stadt Ludwigshafen ist die Bruttokaltmiete maßgeblich (Kaltmiete und kalte Betriebskosten, keine Heizkosten). Die Stadt Speyer weist ihre Angemessenheitsgrenzen ebenfalls als Bruttokaltmiete aus.
- Das Jobcenter ist für vier kommunale Träger zuständig, die ihre Mietobergrenzen jeweils selbst festlegen. Die Werte für Ludwigshafen gelten seit 01.08.2025 (Fortschreibung nach dem Mietspiegel 2025), die Werte für Speyer seit 01.07.2026; Speyer nennt dazu Wohnungsgrößen von maximal 50, 60, 80, 90 und 105 m² für ein bis fünf Personen, je weitere Person zusätzlich 15 m². Für die Stadt Frankenthal und den Rhein-Pfalz-Kreis wurde keine amtlich veröffentlichte Tabelle gefunden; die hier genannten Werte gelten dort nicht. In Ludwigshafen sind besondere Bedarfslagen im begründeten Einzelfall zu berücksichtigen.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 512,10 € bis 527,00 €, für zwei Personen 552,00 € bis 609,95 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.08.2025). Quelle: Stadt Ludwigshafen: Vorlage Nr. 20251689 „Anpassung der Mietobergrenzen im SGB II“ (Sozialausschuss 11.09.2025); Stadt Speyer: Vorlage Nr. 0679/2026 „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII für die Stadt Speyer; Indexbasierte Fortschreibung zum 01.07.2026“.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Rheinland-Pfalz
- Jobcenter Stadt Koblenz
- Jobcenter Landkreis Ahrweiler
- Jobcenter Kreis Altenkirchen
- Jobcenter Bad Kreuznach
- Jobcenter Landkreis Birkenfeld
- Jobcenter Landkreis Cochem-Zell
- Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz
- Jobcenter Landkreis Neuwied
- Jobcenter Rhein-Hunsrück
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- Jobcenter Trier Stadt
- Jobcenter Stadt Kaiserslautern
- Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße
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- Jobcenter Mainz-Bingen