Rheinland-Pfalz · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Neuwied
Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Neuwied eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizung (Bruttokaltmiete): Summe aus Kaltmiete und allen kalten Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasserbereitung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Landkreis Neuwied: Kosten der Unterkunft – Richtwerttabelle (Wohngeldtabelle inklusive 10 % Sicherheitsaufschlag) ab dem 01.01.2025.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Landkreis ohne Stadt Neuwied | 397,10 € | 480,70 € | 573,10 € | 668,80 € | 763,40 € | 853,70 € |
| Stadt NeuwiedNeuwied | 448,80 € | 542,30 € | 645,70 € | 754,60 € | 860,20 € | 963,60 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Landkreis ohne Stadt Neuwied | 595,65 € | 721,05 € | 859,65 € | 1.003,20 € | 1.145,10 € | 1.280,55 € |
| Stadt Neuwied | 673,20 € | 813,45 € | 968,55 € | 1.131,90 € | 1.290,30 € | 1.445,40 € |
Quelle: Jobcenter Landkreis Neuwied: Kosten der Unterkunft – Richtwerttabelle (Wohngeldtabelle inklusive 10 % Sicherheitsaufschlag) ab dem 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Neuwied.
So lesen Sie die Werte
- Kaltmiete und Nebenkosten ohne Heizung (Bruttokaltmiete): Summe aus Kaltmiete und allen kalten Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasserbereitung.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
- Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach den (Verbrauchs-)Werten des Heizspiegels (www.heizspiegel.de).
- Die Tabelle steht als Grafik auf der Seite des Jobcenters. Die Angaben zur Wohnungsgröße (Orientierungswerte: 6 Personen 120 m², 7 Personen 135 m², 8 Personen 150 m², 9 Personen 165 m², 10 Personen 180 m², 11 Personen 195 m², 12 Personen 210 m²) sind laut Jobcenter Richtwerte. Die Werte gelten für eigene, abgeschlossene Wohnungen; die Werte bis Ende 2024 sind als eigene Übersicht auf der Seite abgelegt.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Neuwied sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 €, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Jobcenter Landkreis Neuwied: Kosten der Unterkunft – Richtwerttabelle (Wohngeldtabelle inklusive 10 % Sicherheitsaufschlag) ab dem 01.01.2025.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach den (Verbrauchs-)Werten des Heizspiegels (www.heizspiegel.de).
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Rheinland-Pfalz
- Jobcenter Stadt Koblenz
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