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Rheinland-Pfalz · Stand 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Bad Kreuznach

Für eine Person erkennt das Jobcenter Bad Kreuznach eine Bruttokaltmiete von 443,00 € bis 485,00 € als angemessen an, für zwei Personen 488,00 € bis 572,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete (Gesamtwert Kaltmiete inklusive Nebenkosten, d. h. Grundmiete plus kalte Nebenkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt für Wohnungssuchende (Stand: 01.01.2026), Jobcenter Bad Kreuznach.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Wohnungsmarkttyp IStadt Bad Kreuznach, VG Bad Kreuznach, VG Rüdesheim, VG Langenlonsheim-Stromberg485,00 €572,00 €702,00 €828,00 €936,00 €
Wohnungsmarkttyp IIVG Nahe-Glan, VG Kirner-Land443,00 €488,00 €590,00 €681,00 €748,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Wohnungsmarkttyp I727,50 €858,00 €1.053,00 €1.242,00 €1.404,00 €
Wohnungsmarkttyp II664,50 €732,00 €885,00 €1.021,50 €1.122,00 €

Quelle: Merkblatt für Wohnungssuchende (Stand: 01.01.2026), Jobcenter Bad Kreuznach, Stand 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Bad Kreuznach.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete (Gesamtwert Kaltmiete inklusive Nebenkosten, d. h. Grundmiete plus kalte Nebenkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Die Werte beruhen auf einer qualifizierten Erhebung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach. Die Wohnflächen sind in der Quelle als Obergrenzen je Haushaltsgröße angegeben (1 Person bis 50 m², 2 Personen über 50 bis 60 m², 3 Personen über 60 bis 80 m², 4 Personen über 80 bis 90 m², 5 Personen über 90 bis 105 m²). Bei Haushalten mit mehr als fünf Personen wird der Quadratmeterpreis von fünf Personen mit den entsprechenden Quadratmetern hochgerechnet. Bei Wohngemeinschaften werden geringere, individuell berechnete Beträge angesetzt. Die Quelle nennt noch keine Anpassung an die Rechtslage ab 01.07.2026.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Bad Kreuznach sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 443,00 € bis 485,00 €, für zwei Personen 488,00 € bis 572,00 €, je nach Wohnort (Stand 01.01.2026). Quelle: Merkblatt für Wohnungssuchende (Stand: 01.01.2026), Jobcenter Bad Kreuznach.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Rheinland-Pfalz