Rheinland-Pfalz
Mietobergrenze Jobcenter Rhein-Lahn
Für eine Person erkennt das Jobcenter Rhein-Lahn eine Bruttokaltmiete von 425,00 € bis 470,00 € als angemessen an, für zwei Personen 507,65 € bis 582,40 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Die Tabelle des Informationsblatts weist die Werte als „Brutto-Kaltmiete“ aus; die Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Kosten für Unterkunft und Heizung – Informationsblatt über die Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rhein-Lahn-Kreis (Flyer 2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum IStadt Lahnstein | 425,00 € | 562,90 € | 698,40 € | 853,20 € | 978,60 € | + 139,80 € |
| Vergleichsraum IIVG Bad Ems-Nassau | 431,50 € | 507,65 € | 630,40 € | 710,10 € | 847,35 € | + 121,05 € |
| Vergleichsraum IIIStadt Diez | 467,00 € | 582,40 € | 752,00 € | 867,60 € | 926,10 € | + 132,30 € |
| Vergleichsraum IVVG Diez (ohne Stadt Diez), VG Aar-Einrich | 470,00 € | 543,40 € | 643,20 € | 757,80 € | 835,80 € | + 119,40 € |
| Vergleichsraum VVG Loreley, VG Nastätten | 442,00 € | 507,65 € | 612,00 € | 686,70 € | 827,40 € | + 118,20 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum I | 637,50 € | 844,35 € | 1.047,60 € | 1.279,80 € | 1.467,90 € |
| Vergleichsraum II | 647,25 € | 761,48 € | 945,60 € | 1.065,15 € | 1.271,03 € |
| Vergleichsraum III | 700,50 € | 873,60 € | 1.128,00 € | 1.301,40 € | 1.389,15 € |
| Vergleichsraum IV | 705,00 € | 815,10 € | 964,80 € | 1.136,70 € | 1.253,70 € |
| Vergleichsraum V | 663,00 € | 761,48 € | 918,00 € | 1.030,05 € | 1.241,10 € |
Quelle: Kosten für Unterkunft und Heizung – Informationsblatt über die Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rhein-Lahn-Kreis (Flyer 2026). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Rhein-Lahn.
So lesen Sie die Werte
- Die Tabelle des Informationsblatts weist die Werte als „Brutto-Kaltmiete“ aus; die Heizkosten werden gesondert geprüft.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
- Der angemessene Heizkostenbedarf orientiert sich am mittleren Verbrauch für die jeweilige Heizart nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel 2025 (Verbrauchsjahr 2024); höhere Verbräuche werden im Einzelfall geprüft.
- Das Informationsblatt nennt kein Datum des Inkrafttretens; es ist die aktuell auf der Jobcenter-Seite verlinkte Fassung (Dateiname „2026_2_Flyer_KdU“). Das Informationsblatt ist nach eigener Angabe nur eine Orientierungshilfe, ein Rechtsanspruch ergibt sich daraus nicht.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Rhein-Lahn sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 425,00 € bis 470,00 €, für zwei Personen 507,65 € bis 582,40 €, je nach Wohnort. Quelle: Kosten für Unterkunft und Heizung – Informationsblatt über die Angemessenheitsrichtwerte für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rhein-Lahn-Kreis (Flyer 2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Der angemessene Heizkostenbedarf orientiert sich am mittleren Verbrauch für die jeweilige Heizart nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel 2025 (Verbrauchsjahr 2024); höhere Verbräuche werden im Einzelfall geprüft.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Rheinland-Pfalz
- Jobcenter Stadt Koblenz
- Jobcenter Landkreis Ahrweiler
- Jobcenter Kreis Altenkirchen
- Jobcenter Bad Kreuznach
- Jobcenter Landkreis Birkenfeld
- Jobcenter Landkreis Cochem-Zell
- Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz
- Jobcenter Landkreis Neuwied
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