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Rheinland-Pfalz · Gültig ab 01.05.2024

Mietobergrenze Jobcenter Trier Stadt

Für eine Person erkennt das Jobcenter Trier Stadt eine Nettokaltmiete von 460,00 € als angemessen an, für zwei Personen 560,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–

Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten (Euro je Wohnung); Heiz- und Nebenkosten werden getrennt geprüft und bis zur jeweiligen Nichtprüfungsgrenze in tatsächlicher Höhe übernommen. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Information zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der Stadt Trier (Hinweisblatt Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.05.2024).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Stadt Trier460,00 €560,00 €680,00 €750,00 €900,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Information zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der Stadt Trier (Hinweisblatt Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.05.2024), gültig ab 01.05.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Trier Stadt.

So lesen Sie die Werte

  • Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten (Euro je Wohnung); Heiz- und Nebenkosten werden getrennt geprüft und bis zur jeweiligen Nichtprüfungsgrenze in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Heiz- und Nebenkosten werden getrennt von der Nettokaltmiete geprüft und bis zur Nichtprüfungsgrenze in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Nichtprüfungsgrenze für kalte Nebenkosten (1 bis 5 Personen): 110 / 140 / 150 / 150 / 170 € je Wohnung (bezogen auf Wohnungsgrößen von ca. 50 / 60 / 80 / 90 / 105 qm); Nichtprüfungsgrenze für Heizkosten: 110 / 120 / 150 / 150 / 160 € je Wohnung. Zusätzlich verweist das Jobcenter auf den jeweils geltenden Mietspiegel. Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.05.2024.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Trier Stadt sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 460,00 €, für zwei Personen 560,00 € (gültig ab 01.05.2024). Quelle: Information zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der Stadt Trier (Hinweisblatt Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.05.2024).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heiz- und Nebenkosten werden getrennt von der Nettokaltmiete geprüft und bis zur Nichtprüfungsgrenze in tatsächlicher Höhe übernommen.

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