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Rheinland-Pfalz · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Kreis Altenkirchen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Kreis Altenkirchen eine Bruttokaltmiete von 470,00 € bis 490,00 € als angemessen an, für zwei Personen 530,00 € bis 540,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: Die Mietobergrenzen beinhalten die als angemessener Bedarf anzuerkennende Grundmiete plus die „kalten“ Nebenkosten; Heizkosten sind nicht enthalten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Beschlussvorlage 2026/0122 der Kreisverwaltung Altenkirchen (Kreistag 15.06.2026) „Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … Festsetzung unangemessener Kosten der Unterkunft als Ergänzung zum Schlüssigen Konzept“; gibt die am 15.12.2025 beschlossenen Mietobergrenzen ab 01.01.2026 wieder.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum WestVerbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld, Verbandsgemeinde Hamm490,00 €540,00 €720,00 €780,00 €870,00 €
Vergleichsraum OstVerbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, Verbandsgemeinde Kirchen, Verbandsgemeinde Wissen470,00 €530,00 €700,00 €760,00 €870,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum West735,00 €810,00 €1.080,00 €1.170,00 €1.305,00 €
Vergleichsraum Ost705,00 €795,00 €1.050,00 €1.140,00 €1.305,00 €

Quelle: Beschlussvorlage 2026/0122 der Kreisverwaltung Altenkirchen (Kreistag 15.06.2026) „Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … Festsetzung unangemessener Kosten der Unterkunft als Ergänzung zum Schlüssigen Konzept“; gibt die am 15.12.2025 beschlossenen Mietobergrenzen ab 01.01.2026 wieder, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Kreis Altenkirchen.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: Die Mietobergrenzen beinhalten die als angemessener Bedarf anzuerkennende Grundmiete plus die „kalten“ Nebenkosten; Heizkosten sind nicht enthalten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Die Obergrenzen hat der Kreistag am 15.12.2025 auf Grundlage des fortgeschriebenen empirica-Konzepts für Bedarfszeiträume ab dem 01.01.2026 festgelegt (SGB II und SGB XII). Für Haushalte mit mehr als fünf Personen nennt die Vorlage keinen Wert. Zum 01.07.2026 sieht die Vorlage ergänzend Obergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche vor (z. B. 14,70 €/m² Bruttokaltmiete für eine Person im Vergleichsraum West).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Kreis Altenkirchen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 470,00 € bis 490,00 €, für zwei Personen 530,00 € bis 540,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Beschlussvorlage 2026/0122 der Kreisverwaltung Altenkirchen (Kreistag 15.06.2026) „Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch … Festsetzung unangemessener Kosten der Unterkunft als Ergänzung zum Schlüssigen Konzept“; gibt die am 15.12.2025 beschlossenen Mietobergrenzen ab 01.01.2026 wieder.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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