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Hessen

Mietobergrenze Kommunales Kreisjobcenter Fulda

Für eine Person erkennt das Kommunales Kreisjobcenter Fulda eine Nettokaltmiete von 330,00 € bis 400,00 € als angemessen an, für zwei Personen 350,00 € bis 480,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Höchstgrenze Kaltmiete (Nettokaltmiete); angemessene Neben- und Heizkosten werden zusätzlich übernommen. Bei pauschal vereinbarten Nebenkosten gelten gesonderte Angemessenheitskriterien für die Summe aus Nettokaltmiete und Nebenkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Landkreis Fulda, Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wie teuer darf meine Wohnung sein (Höchstgrenzen Kaltmiete nach Vergleichsraum).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Vergleichsraum IFulda, Petersberg, Künzell, Eichenzell400,00 €480,00 €590,00 €690,00 €780,00 €786,80 €
Vergleichsraum IIBad Salzschlirf, Burghaun, Dipperz, Eiterfeld, Flieden, Großenlüder, Hofbieber, Hosenfeld, Hünfeld, Kalbach, Neuhof350,00 €400,00 €500,00 €600,00 €670,00 €692,60 €
Vergleichsraum IIIEbersburg, Ehrenberg, Gersfeld, Hilders, Nüsttal, Poppenhausen, Rasdorf, Tann330,00 €350,00 €440,00 €500,00 €550,00 €607,60 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Landkreis Fulda, Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wie teuer darf meine Wohnung sein (Höchstgrenzen Kaltmiete nach Vergleichsraum). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Kommunales Kreisjobcenter Fulda.

So lesen Sie die Werte

  • Höchstgrenze Kaltmiete (Nettokaltmiete); angemessene Neben- und Heizkosten werden zusätzlich übernommen. Bei pauschal vereinbarten Nebenkosten gelten gesonderte Angemessenheitskriterien für die Summe aus Nettokaltmiete und Nebenkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 87 m², 5 Personen 99 m², 6 Personen 111 m², 7 Personen 123 m², 8 Personen 135 m², 9 Personen 147 m², 10 Personen 159 m².
  • Angemessene Heizkosten werden zusätzlich übernommen.
  • Für Kleinstwohnungen und WG-Zimmer (bis zu 30 m²) gelten gesonderte Höchstgrenzen Kaltmiete: Vergleichsraum I 315,00 Euro, Vergleichsraum II und III jeweils 265,00 Euro. Die Seite nennt kein Gültigkeitsdatum der Tabellen. Seit dem 01.07.2026 gilt in der Karenzzeit zusätzlich eine Obergrenze von höchstens dem Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Kommunales Kreisjobcenter Fulda sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 330,00 € bis 400,00 €, für zwei Personen 350,00 € bis 480,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Landkreis Fulda, Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wie teuer darf meine Wohnung sein (Höchstgrenzen Kaltmiete nach Vergleichsraum).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Angemessene Heizkosten werden zusätzlich übernommen.

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