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Hessen · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze KVA Vogelsbergkreis – Kommunales Jobcenter

Für eine Person erkennt KVA Vogelsbergkreis – Kommunales Jobcenter eine Bruttokaltmiete von 433,00 € als angemessen an, für zwei Personen 496,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessen sind die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten); Spalte „Bruttokaltmiete“ ist das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und der Summe aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten je m². Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Neufassung der Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den SGB II- und SGB XII-Bestimmungen (Unterkunftskosten-Satzung) vom 29.11.2024, Lesefassung ab 01.01.2025.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum Vogelsbergkreis433,00 €496,00 €573,50 €635,54 €742,84 €+ 90,96 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum Vogelsbergkreis649,50 €744,00 €860,25 €953,31 €1.114,26 €

Quelle: Neufassung der Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den SGB II- und SGB XII-Bestimmungen (Unterkunftskosten-Satzung) vom 29.11.2024, Lesefassung ab 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: KVA Vogelsbergkreis – Kommunales Jobcenter.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessen sind die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten); Spalte „Bruttokaltmiete“ ist das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und der Summe aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten je m².
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 62 m², 3 Personen 74 m², 4 Personen 86 m², 5 Personen 98 m², jede weitere Person 12 m².
  • Die Satzung regelt nur die Unterkunftskosten ohne Heizkosten (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten).
  • Der gesamte Vogelsbergkreis (19 Städte und Gemeinden) bildet einen Vergleichsraum. Bei behinderungsbedingtem erhöhtem Raumbedarf werden die Werte um 24 % erhöht, bei altersbedingtem erhöhtem Raumbedarf um 12 %; bei Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern wird die Personenzahl erhöht (§ 4 der Satzung). Die Satzung wird alle zwei Jahre überprüft.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim KVA Vogelsbergkreis – Kommunales Jobcenter sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 433,00 €, für zwei Personen 496,00 € (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Neufassung der Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach den SGB II- und SGB XII-Bestimmungen (Unterkunftskosten-Satzung) vom 29.11.2024, Lesefassung ab 01.01.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Satzung regelt nur die Unterkunftskosten ohne Heizkosten (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten).

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