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Hessen · Gültig ab 01.07.2025

Mietobergrenze Jobcenter Limburg-Weilburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Limburg-Weilburg eine Bruttokaltmiete von 520,00 € bis 590,00 € als angemessen an, für zwei Personen 570,00 € bis 680,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Tabelle weist je Haushaltsgröße Nettokaltmiete, Nebenkosten und Bruttokaltmiete aus; angegeben ist die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus Nebenkosten, ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessenheitsgrenzen im Landkreis Limburg-Weilburg ab 01.07.2025.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Limburg, ElzLimburg, Elz590,00 €680,00 €790,00 €880,00 €980,00 €+ 118,79 €
Beselich, Dornburg, Elbtal, Hadamar, WaldbrunnBeselich, Dornburg, Elbtal, Hadamar, Waldbrunn540,00 €600,00 €720,00 €780,00 €860,00 €+ 104,24 €
Brechen, Hünfelden, Runkel, Selters, VillmarBrechen, Hünfelden, Runkel, Selters, Villmar540,00 €600,00 €720,00 €800,00 €880,00 €+ 106,67 €
Bad Camberg590,00 €650,00 €820,00 €930,00 €980,00 €+ 118,79 €
Mittelbereich Weilburg520,00 €570,00 €670,00 €770,00 €830,00 €+ 100,61 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Limburg, Elz885,00 €1.020,00 €1.185,00 €1.320,00 €1.470,00 €
Beselich, Dornburg, Elbtal, Hadamar, Waldbrunn810,00 €900,00 €1.080,00 €1.170,00 €1.290,00 €
Brechen, Hünfelden, Runkel, Selters, Villmar810,00 €900,00 €1.080,00 €1.200,00 €1.320,00 €
Bad Camberg885,00 €975,00 €1.230,00 €1.395,00 €1.470,00 €
Mittelbereich Weilburg780,00 €855,00 €1.005,00 €1.155,00 €1.245,00 €

Quelle: Angemessenheitsgrenzen im Landkreis Limburg-Weilburg ab 01.07.2025, gültig ab 01.07.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Limburg-Weilburg.

So lesen Sie die Werte

  • Die Tabelle weist je Haushaltsgröße Nettokaltmiete, Nebenkosten und Bruttokaltmiete aus; angegeben ist die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus Nebenkosten, ohne Heizkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 87 m², 5 Personen 99 m², jede weitere Person 12 m².
  • Die Tabelle nennt für den Mittelbereich Weilburg keine einzelnen Gemeinden. Für die 6. und jede weitere Person werden laut Anmerkung 12 m² und die Werte eines 5-Personen-Haushalts zugrunde gelegt (Betrag je zusätzlicher Person wie in der Tabelle angegeben).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Limburg-Weilburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 520,00 € bis 590,00 €, für zwei Personen 570,00 € bis 680,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2025). Quelle: Angemessenheitsgrenzen im Landkreis Limburg-Weilburg ab 01.07.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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