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Hessen · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Kommunales Jobcenter des Odenwaldkreises

Für eine Person erkennt das Kommunales Jobcenter des Odenwaldkreises eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 501,60 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 € bis 606,10 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten; Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Flyer "Allgemeine Informationen zu den Unterkunftskosten im Odenwaldkreis ab 01.01.2025" (SGB II und SGB XII), Kreisausschuss des Odenwaldkreises, Stand Januar 2025.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Oberzent397,10 €480,70 €573,10 €668,80 €763,40 €
Erbach, Höchst, MichelstadtErbach, Höchst, Michelstadt501,60 €606,10 €722,70 €842,60 €962,50 €
übr. Kreisgebiet448,80 €542,30 €645,70 €754,60 €860,20 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Oberzent595,65 €721,05 €859,65 €1.003,20 €1.145,10 €
Erbach, Höchst, Michelstadt752,40 €909,15 €1.084,05 €1.263,90 €1.443,75 €
übr. Kreisgebiet673,20 €813,45 €968,55 €1.131,90 €1.290,30 €

Quelle: Flyer "Allgemeine Informationen zu den Unterkunftskosten im Odenwaldkreis ab 01.01.2025" (SGB II und SGB XII), Kreisausschuss des Odenwaldkreises, Stand Januar 2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Kommunales Jobcenter des Odenwaldkreises.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten; Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 87 m², 5 Personen 99 m².
  • Die Heizkosten werden gesondert geprüft; der angemessene Betrag hängt von Brennstoff, Wohnungsgröße und Art der Warmwasserbereitung ab.
  • Der Flyer gilt für SGB II und SGB XII und nennt Werte für 1 bis 5 Personen; die Übersicht für größere Haushalte ist laut Flyer beim Kreis erhältlich. "Übr. Kreisgebiet" umfasst die Kreisgemeinden außer Oberzent, Erbach, Höchst und Michelstadt.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Kommunales Jobcenter des Odenwaldkreises sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 501,60 €, für zwei Personen 480,70 € bis 606,10 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Flyer "Allgemeine Informationen zu den Unterkunftskosten im Odenwaldkreis ab 01.01.2025" (SGB II und SGB XII), Kreisausschuss des Odenwaldkreises, Stand Januar 2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten werden gesondert geprüft; der angemessene Betrag hängt von Brennstoff, Wohnungsgröße und Art der Warmwasserbereitung ab.

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