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Hessen · Gültig ab 01.09.2023

Mietobergrenze Kommunales Jobcenter Hochtaunus

Für eine Person erkennt das Kommunales Jobcenter Hochtaunus eine Bruttokaltmiete von 466,00 € bis 539,00 € als angemessen an, für zwei Personen 538,00 € bis 690,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Mietobergrenzen bezeichnen die jeweils angemessene Bruttokaltmiete; sie setzt sich zusammen aus Grundmiete und kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll etc.). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis (Seite „Grundsicherung und Geldleistungen“ des Kommunalen Jobcenters; Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
VordertaunusBad Homburg, Friedrichsdorf, Glashütten, Königstein, Kronberg, Oberursel, Steinbach539,00 €690,00 €819,00 €1.042,00 €1.106,00 €+ 134,00 €
Usinger LandGrävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod466,00 €538,00 €656,00 €849,00 €881,00 €+ 106,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vordertaunus808,50 €1.035,00 €1.228,50 €1.563,00 €1.659,00 €
Usinger Land699,00 €807,00 €984,00 €1.273,50 €1.321,50 €

Quelle: Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis (Seite „Grundsicherung und Geldleistungen“ des Kommunalen Jobcenters; Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023), gültig ab 01.09.2023. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Kommunales Jobcenter Hochtaunus.

So lesen Sie die Werte

  • Die Mietobergrenzen bezeichnen die jeweils angemessene Bruttokaltmiete; sie setzt sich zusammen aus Grundmiete und kalten Nebenkosten (Wasser, Kanal, Müll etc.).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 87 m², 5 Personen 99 m², jede weitere Person 12 m².
  • Die Heizkosten werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen oder die Wohnung unangemessen groß ist.
  • Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.09.2023 (Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023) und gilt für SGB II und SGB XII. Klimabonus: Im Einzelfall kann bei energetisch sanierten Wohnungen (Effizienzklassen A+ und A) eine höhere Nettokaltmiete berücksichtigt werden.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Kommunales Jobcenter Hochtaunus sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 466,00 € bis 539,00 €, für zwei Personen 538,00 € bis 690,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.09.2023). Quelle: Mietobergrenzen im Hochtaunuskreis (Seite „Grundsicherung und Geldleistungen“ des Kommunalen Jobcenters; Kreisausschuss-Beschluss vom 18.07.2023).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen oder die Wohnung unangemessen groß ist.

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