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Hessen · Gültig ab 01.08.2025

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Kassel

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Kassel eine Nettokaltmiete von 350,00 € bis 400,00 € als angemessen an, für zwei Personen 400,00 € bis 450,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Angemessene Grundmieten (= Nettokaltmieten) je Wohnung; die kalten Betriebskosten werden daneben mit eigenen mittleren Richtwerten berücksichtigt, die Heizkosten gesondert. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Kassel (Schlüssiges Konzept ab 01.08.2025, Stand 10/25).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
RING 1 (Vergleichsraum 1)Niestetal, Fuldatal, Vellmar, Ahnatal, Espenau, Lohfelden, Habichtswald, Fuldabrück, Kaufungen, Schauenburg, Baunatal, Helsa, Söhrewald, Nieste400,00 €450,00 €550,00 €650,00 €750,00 €
RING 2 (Vergleichsraum 2)Hofgeismar, Calden, Immenhausen, Grebenstein, Zierenberg, Bad Emstal, Wolfhagen, Reinhardshagen, Naumburg, Trendelburg, Wesertal, Bad Karlshafen, Breuna, Liebenau350,00 €400,00 €460,00 €520,00 €600,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Merkblatt Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Kassel (Schlüssiges Konzept ab 01.08.2025, Stand 10/25), gültig ab 01.08.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Kassel.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Grundmieten (= Nettokaltmieten) je Wohnung; die kalten Betriebskosten werden daneben mit eigenen mittleren Richtwerten berücksichtigt, die Heizkosten gesondert.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 72 m², 4 Personen 84 m², 5 Personen 96 m², jede weitere Person 12 m².
  • Die Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Angegeben sind die angemessenen Nettokaltmieten (Grundmieten) je Wohnung; die mittleren angemessenen kalten Betriebskosten kommen hinzu (Ring 1: 95 / 103 / 122 / 137 / 150 €, Ring 2: 70 / 90 / 95 / 100 / 110 € für 1 bis 5 Personen) und werden in den Mietgrenzen nicht eingerechnet. Das Merkblatt des Landkreises ist für die Sozialhilfe formuliert; das Jobcenter veröffentlicht dieselben Werte für das SGB II (Angemessene Kosten der Unterkunft, gültig ab 01.08.2025).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Kassel sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 350,00 € bis 400,00 €, für zwei Personen 400,00 € bis 450,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.08.2025). Quelle: Merkblatt Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Kassel (Schlüssiges Konzept ab 01.08.2025, Stand 10/25).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten werden gesondert geprüft.

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