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Hessen · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Schwalm-Eder

Für eine Person erkennt das Jobcenter Schwalm-Eder eine Bruttokaltmiete von 397,10 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmieten (Titel der Tabelle): Wohngeld-Höchstbetrag der Mietstufe I (Miete und Belastung) zuzüglich 10 %; Heizkosten sind nicht Teil der Tabelle. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Bruttokaltmieten im Schwalm-Eder-Kreis (Stand: 22. April 2025), gültig ab 01.01.2025, Spalte Angemessenheitsgrenze.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet397,10 €480,70 €573,10 €668,80 €763,40 €+ 90,20 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet595,65 €721,05 €859,65 €1.003,20 €1.145,10 €

Quelle: Angemessene Bruttokaltmieten im Schwalm-Eder-Kreis (Stand: 22. April 2025), gültig ab 01.01.2025, Spalte Angemessenheitsgrenze, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Schwalm-Eder.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmieten (Titel der Tabelle): Wohngeld-Höchstbetrag der Mietstufe I (Miete und Belastung) zuzüglich 10 %; Heizkosten sind nicht Teil der Tabelle.
  • Die Tabelle des Schwalm-Eder-Kreises ist in der Spalte „Angemessenheitsgrenze“ mit „SGB XII“ überschrieben; das Jobcenter Schwalm-Eder verweist für die angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II auf die Übersicht auf der Internetseite des Kreises. Die Werte ergeben sich aus der Mietstufe I der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 %.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Schwalm-Eder sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 €, für zwei Personen 480,70 € (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Angemessene Bruttokaltmieten im Schwalm-Eder-Kreis (Stand: 22. April 2025), gültig ab 01.01.2025, Spalte Angemessenheitsgrenze.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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