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Thüringen · Gültig ab 01.04.2026

Mietobergrenze Jobcenter Wartburgkreis

Für eine Person erkennt das Jobcenter Wartburgkreis eine Bruttokaltmiete von 343,35 € bis 357,75 € als angemessen an, für zwei Personen 414,60 € bis 439,20 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete in € je Monat (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten); die Heizkosten werden gesondert nach dem Heizspiegel beurteilt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Wartburgkreis: Anlage I – Angemessene Kosten/Verbrauch im Wartburgkreis ab 01.04.2026 (Anlage zur KdU-Richtlinie / Unterkunftsrichtlinie), Vergleichsräume Nord und Süd.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum NordEisenach, Stadt, Gerstungen, VG Hainich-Werratal, Hörselberg-Hainich, Ruhla, Stadt, Treffurt, Stadt, Werra-Suhl-Tal, Stadt, Wutha-Farnroda357,75 €439,20 €534,00 €665,10 €762,30 €+ 108,90 €
Vergleichsraum SüdBad Liebenstein, Stadt, Bad Salzungen, Stadt, Barchfeld-Immelborn, Dermbach, Geisa, Stadt, Krayenberggemeinde, Unterbreizbach, Vacha, Stadt343,35 €414,60 €513,00 €597,60 €771,75 €+ 110,25 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum Nord536,63 €658,80 €801,00 €997,65 €1.143,45 €
Vergleichsraum Süd515,03 €621,90 €769,50 €896,40 €1.157,63 €

Quelle: Wartburgkreis: Anlage I – Angemessene Kosten/Verbrauch im Wartburgkreis ab 01.04.2026 (Anlage zur KdU-Richtlinie / Unterkunftsrichtlinie), Vergleichsräume Nord und Süd, gültig ab 01.04.2026. Je Gebiet: Vergleichsraum Nord, Vergleichsraum Süd. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Wartburgkreis.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete in € je Monat (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten); die Heizkosten werden gesondert nach dem Heizspiegel beurteilt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heiz- und Warmwasserkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie die Höchstgrenzen auf Grundlage des Heizspiegels Deutschland 2025 nicht überschreiten.
  • Für Kleinstwohnungen (bis 45 m²) gilt zusätzlich ein Quadratmeter-Höchstpreis (Vergleichsraum Nord 8 €, Vergleichsraum Süd 7,70 €). Die Unterkunftsrichtlinie des Wartburgkreises gilt in der aktuellen Fassung ab 01.08.2026.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Wartburgkreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 343,35 € bis 357,75 €, für zwei Personen 414,60 € bis 439,20 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2026). Quelle: Wartburgkreis: Anlage I – Angemessene Kosten/Verbrauch im Wartburgkreis ab 01.04.2026 (Anlage zur KdU-Richtlinie / Unterkunftsrichtlinie), Vergleichsräume Nord und Süd.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heiz- und Warmwasserkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie die Höchstgrenzen auf Grundlage des Heizspiegels Deutschland 2025 nicht überschreiten.

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